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Nachehelicher Unterhalt als Sonderausgaben

25. Januar 2012 11:10 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Meine geschiedene Ehefrau verweigert die Unterschrift unter die Anlage U, so dass das Finanzamt die Anerkennung als Sonderausgaben verweigert und die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ablehnt, da sie über die Grenze von ca. 8.000 EUR/Jahr Einkünfte bezieht.
Gibt es rechliche Möglichkeiten?
Seit 2005 hatte das Finanzamt ohne Unterschrift der Anlage U die Zuordnung anerkannt. Da die Einkommenssteuer eine Abschnittsbesteuerung ist, kann man sich nicht auf Fehler der Vergangenheit berufen. Ist das so richtig?

Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

In der Anlage U werden die Unterhaltsleistungen aus Trennungs – oder Ehegattenunterhalt steuerlich erfasst. Eine Absetung in Ihrer Einkommensteuererklräung ist grunssätzlich nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich. Ein Sonderausgaben-Abzug bis maximal 13.805 Euro. Wie oben schon erwähnt, erhöht sich dieser Betrag um die Beiträge, die Sie ggf. für die Kranken- und Pflegeversicherung Ihrer Exfrau gezahlt haben. Nach dem sog. begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EstG) kann Ihre Exfrau diesen höheren Teilbetrag als eigene Vorsorgeaufwendungen (Krankenkassenbeitrag) in der Steuererklärung absetzen. Diese wären dann aber als sonstige Einkünfte in der Einkommenssteuer anzugeben.
Erklärt sich Ihre Exfrau nicht bereit, die Unterschrift auf der Anlage U zu leisten und damit dem Realsplitting zuzustimmen, ist ein Abzug als Sonderausgabe nicht möglich. Grundsätzlich muss sie aber dem begrenten Realsplitting zustimmen. Diese Zustimmung zum begrenzten Realsplitting muss Ihre Exfrau aber nur zu erteilen, wenn Sie ihr zugsichern, dass Sie ihr sämtliche Nachteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings ersetzen wird, die so genannte Nachteilsausgleichungserklärung.

Wenn Ihre Frau dem begrenzten Realsplitting zustimmt, brauchen Sie die Unterhaltszahlungen nicht mehr zu versteuern. Da das Finanzamt aber nicht leer ausgehen möchte, muss dann Ihre Exfrau diese Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Die von ihr eventuell zu zahlenden Steuern müssen Sie erstatten. Das bedeutet, dass aus dem Realsplitting folgende eventuelle Steuernachteile für die Unterhaltsempfängerin – also Ihre Exfrau - müssen Sie als Unterhaltspflichtiger aus eigener Tasche ausgleichen. Die Unterschrift kann bei Verweigerung nicht per Klage erzwungen werden, aber die Zustimmung zum Realsplitting. Diesen feinen Unterschied gilt es zu beachten, sonst wird die Klage abgelehnt. Das Gerichtsurteil geht dann zum Finanzamt und ersetzt die Anlage U.
Sie sollten vorher einmal durchrechnen, ob sich das Realsplitting wirklich lohnt, in der Regel ist dies so, aber einmal rechnen schadet nicht.

Es besteht aber die Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen aus außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung aufzunehmen.

Für das Steuerjahr 2011 können Sie letztmalig den Höchstbetrag von € 8.004,-, bis zu welchem Ihre Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden, geltend machen. Die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die Sie für die Unterhaltsberechtigte ggf. entrichtet haben, sind dem Betrag von € 8.004,- hinzuzurechnen. Den Höchstbetrag müssen Sie dann um den Betrag kürzen, um den die Einkünfte Ihrer Frau € 624 übersteigen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


FRAGESTELLER 25. Januar 2012 2,6/5,0
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