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Urkundenfälschung oder anderer Straftatbestand?

| 25. September 2008 20:25 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn eine Person, die in ihrer Steuererklärung eigentlich nicht vorhandene Einnahmen einträgt, dies jedoch bei der Feststezung von Einkommenssteuer keine Rolle spielt, da die Einkommensgrenze hierdurch nicht erreicht wäre! Wenn also eine solche Person solch eine Steuererklärung anfertigt, macht sie sich ja nicht wegen Steuerhinterziehung strafbar, da so oder so keine Steuern fällig geworden wären, aber liegt in so einem Fall Urkundenfälschung vor oder ein anderer Straftatbestand?

Danke schon jetzt für Ihre Auskunft!

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

Wenn im Rahmen der Steuererklärung tatsächlich nicht vorhandene Einnahmen oder Ausgaben angegeben werden, liegt keine Urkundenfälschung i. S. des § 267 Abs. 1 StGB vor. Denn die Erklärung, es bestimmte Einnahmen erzielt oder Ausgaben getätigt worden, ist zwar falsch. Die Erklärung selbst stammt aber scheinbar und tatsächlich von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist. Es fehlt somit an einer unechten oder verfälschten Urkunde.

Denkbar ist allerdings, eine versuchte Steuerhinterziehung (§ 370 AO ) anzunehmen. Im Regelfall müßten dafür aber wohl weniger als die tatsächlichen Einnahmen oder mehr als die tatsächlichen Ausgaben angegeben werden. Etwas anderes kann m. E. allenfalls gelten, wenn der Erklärende irrig angenommen hat, er könne "Steuern sparen", indem er tatsächlich nicht erzielte Einnahmen angibt.

Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de

Rückfrage vom Fragesteller 26. September 2008 | 15:49

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Trettin,

ich danke Ihnen für Ihre schnelle Antwort, habe aber in der Tat noch eine Nachfrage! Und zwar schreiben Sie, das es denkbar ist eine versuchte Steuerhinterziehung anzunehmen, wenn eine Person irrtümlich in der Absicht gehandelt hat Steuern zu sparen, wenn sie mehr Einnahmen einträgt als eigentlich vorhanden sind!

In der Praxis dürfte aber so etwas jemandem eher schwer nachzuweisen sein, das wirklich in dieser Absicht gehandelt wurde, könnte ich mir jedenfalls vorstellen, oder liege ich da falsch?

Für die Antwort auf meine Nachfrage danke ich Ihnen sehr und wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. September 2008 | 01:46

Sehr geehrter Fragesteller,

natürlich ist es je nach Lage der Dinge schwer, jemandem nachzuweisen, welche Vorstellungen er bei etwas hatte.

Im konkreten Fall wird allerdings die Frage auftauchen, warum jemand in einer Steuererklärung höhere Einnahmen (!) angibt, als er tatsächlich erzielt hat. Eine mögliche Erklärung dafür ist sicher, daß dies in der irrigen Vorstellung geschah, so Steuern zu sparen. Näher liegt m. E. aber die Annahme eines Versehens, wobei insoweit natürlich sehr viel von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

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