Der Fall: bruder a und bruder b halten zu je 50% gesellschaftsanteile an einer gmbh. bruder a ist auch noch geschäftsführer der gmbh. beide brüder besitzen zu je 1/2 zwei geschäftshäuser. im jahre 2003 stellt bruder b zur sicherung eines unbefristeten kontokorrentkredites von 50.000 euro der gmbh zu gunsten der hausbank drei sicherheiten: grundschuld a. gem. besonderer zweckerklärung über 35.000 euro für das eine geschäftshaus und grundschuld b. gem. besond. zweckerkläarung über 35.000 euro für das zweite geschäftshaus. als dritte sicherheit eine betragsmäßig auf 50.00 euro beschränkte selbstschuldnerische bürgschaft - zur sicherung einzelner forderungen -. in allen drei formularen wurde der sicherungszweck beschrieben mit: "...zur sicherung aller forderungen der bank gegen die gmbh übernommen aus kontokorrentkredit über 50.00 euro...". im kleingedruckten dazu steht: ...bestehen für die ansprüche der bank gegen den hauptschuldner außerhalb dieser urkunde noch weitere bürgschaften, so besteht im verhältnis zu solchen bürgschaften keine gesamtschuld; daher werden die bürgen aus dieser urkunde durch leistungen der weiteren bürgen nicht frei. im verhältnis zu den weiteren bürgen haften die bürgen aus dieser urkunde, insoweit in abweichung von § 769 bgb für den vollen betrag ihrer bürgschaft..." geschäftsführerender gesellschafter bruder a. stellt zusätzlich neben den drei o.g. sicherheiten von gesellschafter bruder b. noch eine vierte: verpfändung von guthaben in höhe von 25.000 euro auf seinem privatkonto bei der bank. bruder a. hat drei kontoverbindungen bei der bank: 1. das gmbh-konto, 2. sein privatkonto und 3. das gbr-grundstücksmieteingangskonto zusammen mit bruder b.. im januar 2005 verstirbt bruder b. erben werden seine drei söhne und die ehefrau. im märz 2005 werden vom gbr-konto auf druck der bank, denn das kk-kreditkontolimit ist überschritten, 20.000 euro auf das gmbh-konto durch zwei unterschriften von bankern mit handschritlichem zusatz "laut auftrag von bruder a. ... Da unsere ihrer Bank gegebenen Sicherheiten auf maximal Euro 50.000 begrenzt waren, bitten wir sie nun, uns umgehend alle von unserem vater (bruder b.) ihrer Bank gegebenen Sicherheiten, ohne Einschränkung, freizugeben und uns die entwertete Bürgschaft sowie die beiden entwerteten Zweckerklärungen für Grundschulden bis zum 15.3.2006 zuzusenden, oder uns gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass von ihrer Seite keine Forderungen gegen uns, die Erben von bruder b. mehr geltend gemacht werden. nun die fragen dazu: 1. ist die bürgschaft an die söhne und ehefrau wirksam mit allen rechten und pflichten vererbt worden? ... 2. können die erben von bruder b. die freigabe der sicherheiten verlangen?