Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Die Erbfolge nach Ihrem Tod können Sie durch Testament selbst bestimmen.
2. Erstelle Sie kein Testamen, erben Ihr Mann zu 50% (bei Zugewinngemeinschaft) und Ihre beiden Kinder zu 50%, also je 25%. Der Sohn Ihres Mannes erbt nur, wenn Sie ihn adoptiert haben oder testamentarisch bedenken, ansonsten erbt er nichts.
3. Stirbt Ihre Ehemann, erben Sie und der Sohn zu gleichen Teilen, Ihre Kinder erben nichts.
4. Hinsichtlich des Hauses Ihres Bruders ist Ihre Schilderung leider nicht sehr verständlich. Offenbar haben Sie und Ihr Bruder das Erbe ausgeschlagen, weshalb das Bundesland Niedersachsen Erbe geworden ist. Sie haben nun das Haus gekauft. Wenn das Haus belastet ist mit Verbindlichkeiten, müssen Sie diese tragen.
5. Was Ihre Mutter mit dem Haus des Bruders zu 2. zu tun hat, ist nicht erkennbar. Nach Ihrer Schilderung hat sie das Erbe ausgeschlagen. Wenn sie stirbt, ändert sich für Sie als Eigentümerin des Hauses nichts. Die Eintragung des Bruders zu 2. sollte doch mit Ihrem Kauf und Eintragung in das Grundbuch gelöscht worden sein?! Sie müssen hier genauer schildern, was sich abgespielt hat. Jedoch ist für EUR 30,00 eine weitere Antwort nicht realistisch. Gerne erstellen wir Ihnen ein Kurzgutachten für die gesamte Erbrechtsproblematik nach einer vollständigen Sachverhaltsermittlung.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mutter hat eigenes Haus, in dem Grundbuch stehen noch wir drei Kinder!Erbengemeinschaft!
1 Bruder verstarb 2003.
Mein verstorbener Bruder hatte ein Haus.
Keiner unserer Familie konnte das Erbe "sein Haus" antreten wegen Schadensersatzansprüchen, weil er hat seine Frau und sich erschossen.!!
Er ist Tot steht aber noch im Grundbuch von dem Haus meiner Mutter.
Sein Erbe ging an das Land Nds.
Also gehört sein ANteil von dem Haus unserer Mutter dem Land?!
Wenn sie stirbt, was passiert dann? Können wir es einfach verkaufen? Der tote Bruder steht ja noch im Grundbuch?!"aus der erbengemeinschaft!"
Und wegen der Schadensersatzansprüche wegem dem Suizid müssen wir da noch haften, weil ja durch den verkauf des hauses meiner mutter wieder geld da ist...für bzw.von meinem toten Bruder.
Habe verständnis für keine weiteren Antworten da Thema doch sehr komplex.
Trotzdem vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mein Mann und ich haben ein Haus.
Wir haben beide jeweil 1 Kind aus erster Ehe.
und haben eine gemeinsame Tochter!!
Wenn ich sterbe, bekommt mein mann 50 und meine töchter jeweils 25 richtig?!
wenn mein mann stirbt, bekommt sein sohn 25 und seine tochter 25? richtig?!
aber sein sohn bekommt von mir nix.?
bzw. meine tochter bekommt von meinem mann nix?
also alle kinder zu gleichen teilen erbberechtigt?
Sein Sohn erbt nichts von Ihnen, wenn Sie das nicht bestimmen.
Stirbt Ihre Mutter, erben ihre Nachkommen (Sie und Ihr Bruder, sowie etwaige Kinder des bereits verstorbenen Bruder) die Haushälfte. Hat der verstorbene Bruder keine Abkömmlinge, treten Sie und ihr Bruder an seine Stelle. Im Grundbuch wird Ihr Bruder gelöscht werden.