Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Hat der Erblasser bei der Schenkung an den jüngsten Sohn eine Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet (vgl. § 2303 BGB
), so reduziert sich dessen Pflichtteilsanspruch (vgl. § 2315 BGB
). Hierfür gilt die 10-Jahres-Frist des § 2325 BGB
gilt hier nicht.
Die sofortige Verschenkung des gesamten Nachlasses hätte zu Folge, dass im Falle des Ablebens des Erblassers kein Nachlass mehr vorhanden ist. Der jüngste Sohn hätte damit keinerlei Pflichtteilsansprüche, sondern nur noch Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Brüder. Diese reduzieren sich jedoch gemäß § 2325 Abs. 3 BGB
innerhalb der folgenden zehn Jahre um jeweils jährlich 10 %. Außerdem ist auf diese Pflichtteilsergänzungsansprüche in jedem Fall eine Anrechnung des Geschenkes aus dem Jahr 1998 vorzunehmen.
Damit könnte Ihr bzw. das Vorhaben des künftigen Erblassers zielführend sein. Ich warne jedoch davor, gegen den wirklichen Willen des Vaters, welcher ebenfalls bereits ein stattliches Alter erreicht haben muss, zu handeln. Sie machen sich u.U. strafbar.
Auch die testamentarische Enterbung könnte zum gewünschten Ergebnis führen. Dann bestehen jedoch wieder Pflichtteilsansprüche des jüngsten Sohnes. Auf diese muss sich dieser, anders als bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die Schenkung aus dem Jahr 1998 nur dann anrechnen lassen, wenn dieses vom Vater zum Zeitpunkt der Schenkung ausdrücklich angeordnet wurde. Auf Pflichtteilsergänzungsansprüche sind Schenkungen immer anzurechnen, auch ohne Anrechnungsanordnung!
Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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