Ich habe im August 2007 ein Reihenhaus gewerblich gemietet und nach ordnungsgemäßer Kündigung am 28.02.2009 wieder übergeben. ... Die Verwaltung beruft sich auf den §3 und 13 des Mietvertrages. §3 Miete und Nebenkosten Nr. 5) Kleine Instandhaltungen sind während der Dauer der Mietzeit vom Mieter auf dessen Kosten auszuführen, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen das Beheben kleinerer Schäden sowie die Wartung an Leitungen und Anlagen für Wasser, Elektrizität und Gas, an sanitären Einrichtungen, an Verschlüssen von Fenstern und Türen, an Rollläden, Öfen, Herden und ähnlichen Einrichtungen (siehe auch §13). §13 Instandhaltung der Mieträume Nr. 4) Der Mieter hat die Leitungen und Anlagen für Elektrizität und Gas, die sanitären Einrichtungen, Schlösser, Rollläden, Öfen, Herde und ähnliche Einrichtungen fleglich zu behandeln und in gebrauchsfähigen Zustand zu halten.