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Kündigungsrecht für Vermieter bei Wohnraum für vorübergehenden Gebrauch

| 24. Juni 2023 22:04 |
Preis: 80,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ich habe in Deutschland 3,5 km vor der Schweizer Grenze ein 4 Zi-Haus, welches ich möbliert als Ferienhaus für vorübergehenden Gebrauch vermiete.

Inserate zu vermieten sind im Internet mit 2 Varianten jeweils für vorübergehenden Gebrauch.
Das ganze Haus zu einem Pauschalpreis oder als
2er Frauen WG zu einem kleineren Pauschalpreis, da 2 Personen Mietzins bezahlen würden

Bei § 549 steht unter anderem bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,:
Dass der Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht gilt.

Wie ist das zu verstehen?

Nun wohnt eine Frau im Haus, welche am 19.06.2023 eine Stelle in der Schweiz begonnen hat. Sie wohnte vorher 4,5 Std. entfernt. Sie will später eine eigene Wohnung suchen und wartet die Probezeit bei der Arbeit ab. Die Frau hat einen 2er WG-Vertrag vorerst bis 1. Juli 2023, sie konnte das Haus vorher nur virtuell besichtigen, die kurze Dauer war der Wunsch der Mieterin. Das ist der typische vorübergehende Gebrauch nahe an der Schweizer Grenze.

Frage 1: Ich möchte dieser Frau einen weiteren Vertrag geben. Sollten sich Leute melden, die Interesse haben 6 Monate das ganze Haus zu mieten, erhalte ich natürlich mehr Mietzins. Kann man im Vertrag vereinbaren, dass Mieterin und Vermieter mit 14 Tagen Kündigungsfrist kündigen können? Kann man ohne Grundangabe einen Mietvertrag für vorübergehenden Gebrauch als Vermieter kündigen? Die Personen stehen nicht auf der Strasse, es hat ganz viele freie Ferienwohnungen in diesem Gebiet.

Bis jetzt hatte ich Mieter, die das ganze Haus mieteten, und stellte Mietverträge mit Beginn- und Enddatum aus für vorübergehenden Gebrauch, gewöhnlich für 11 Monate und die Mieter konnten mit 1 Monat Kündigungsfrist ausziehen. Die Mieter hatten so keinen Stress um eine Wohnung zu finden, die unbeschränkt vermietet wird. Ich hatte ein Enddatum festgelegt, wo der Vertrag einfach endet, so ist keine Kündigung erforderlich.

Vermieten muss ich das Haus wegen dem Finanzamt, damit dieses mir nicht vorwirft ich hätte das Haus für mich frei gehalten.

Anschlussverträge sind leider auch problematisch, damit diese nicht in ein unbeschränktes Mietverhältnis umgewandelt werden und die Mieter einen Lebensmittelpunkt geltend machen, deshalb machte ich lieber einen längerfristigen Vertrag.

Das schöne Haus fällt im Internet postitiv auf, ich erhalte ständig Anfragen für Mietkauf oder Interessenten fragen ob sie mehrere Jahre mieten können. Leider habe ich vor kurzem nachstehenden Gesetzestext gefunden:
bb )Auch wenn dieser Erblasser nicht deutscher Staatsangehörigkeit war, aber wenn er in Deutschland gewohnt hat und sein Umzug in die Schweiz nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt, bleibt das deutsche Nachlassgericht für seinen gesamten weltweiten Nachlass zuständig, wenn er (auch) in Deutschland Vermögen hinterlässt (Art. 10 Abs. 1b) EuErbVO).
Da ich wegen dieses Gesetzes nicht als 2. Wohnsitz in Deutschland wohnen möchte, verunmöglicht mir das deutsche Mietrecht eine mehrjährige Vermietung, deshalb möchte ich rechtliche Auskunft was gilt beim Mietkaufvertrag?

2. Frage:
Kann man notariell einen Vertrag abschliessen, dass der Mieter das Haus ab 1. April 2026 kaufen wird zum Preis von….. Der Mieter bezahlt bis 31. März 2026 einen Mietzins inkl. NK von ……?
Oder kommt das Finanzamt dann, die 10 Jahre Haltedauer seinen nicht eingehalten, wenn man einen Mietkaufvertrag vor 10jähriger Haltedauer abgeschlossen hat? (Kauf des Hauses (anfangs März 2016).

3. Kann man notariell in einem Mietkauf-Vertrag vereinbaren, dass der Mieter auf den 31.03.2026 auszieht, falls er vom Kauf abspringt? Ohne dass ich Eigenbedarf benutzen muss?

4. würden Sie mir generell von einem Mietkaufvertrag abraten, weil es kompliziert wird, da jeder Käufer abspringen kann aus verschiedenen Gründen (Stellenwechsel, Bank gibt den Kredit nicht mehr bis 2026 kann der Zins noch stiegen, oder familiäre Gründe)

5. Hängt der Preis für einen Mietkaufvertrag vom Mietzins ab oder vom Verkaufspreis? Ist so etwas teuer?

25. Juni 2023 | 09:59

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

1.Gem. § 573c Abs. 2 BGB kann bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche Frist vereinbart werden. Sie können also eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vereinbaren und brauchen bei einer Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch auch keinen Kündigungsgrund. Wichtig ist, dass der Grund eben tatsächlich nur vorübergehend ist, also eben z.B. in der Suche nach einer Wohnung in der Schweiz begründet liegt.

2. Sie können einen Mietkaufvertrag oder einen Vorvertrag abschließen, allerdings dürfen Sie in den 10 Jahren Spekulationsfrist nur die marktüblichen Mieteinnahmen beziehen. Die Ausarbeitung des Vertrages muss daher sorgfältig erfolgen. So dürfen Sie bis Ablauf der Haltefrist keinen Kaufpreisanteil oder eine Anzahlung erhalten und die Miete darf even nicht höher als die marktübliche sein. Sonst wird die Spekulationssteuer fällig.

3.Von einem entsprechenden notariellen Vertrag kann der Mietkäufer regelmäßig nicht einfach "abspringen". Sie können grds. die Erfüllung durchsetzen. Wenn dann doch der Mietkaufvertrag aus irgendwelchen Gründen platzt, muss das nicht automatisch ein Kündigungsrecht bedeuten. Hier kommt es auf den Einzelfall und die vertragliche Gestaltung an.

4. Zunächst haben Sie offenbar eher die Absicht eines Vorvertrages als eines Mietkaufvertrages, da Sie ja direkt nach Ablauf der Haltefrist direkt den vollen Kaufpreis möchten und der Mieter vorher nur die "normale Miete" zahlen darf. Das eigentliche Wesen des Mietkaufvertrages, dass der Mieter über die Mietzahlung zumindest einen Teil des Kaufpreises begleichen, kommt bei Ihnen ja gar nicht zum Tragen.

Abraten würde ich nicht unbedingt aus den von Ihnen genannten Gründen, da ein entsprechender Vertrag ja regelmäßig verbindlich ist. Ich sehe nur nach Ihrer Schilderung noch nicht den großen Vorteil, weshalb Sie sich jetzt auf irgendwelche natürlich immer mit einem gewissen Risiko behafteten Konstruktionen einlassen sollten, anstatt jetzt noch die 3 Jahre abzuwarten und das Haus dann direkt zu verkaufen. Es sei denn, Sie befürchten, dann nur ein schlechteren Preis erzielen zu können.

Ich würde voraussichtlich das Haus das Haus bis dahin vermieten und erst dann verkaufen.

5. Die Kosten hängen vom Kaufpreis ab. Grob entstehen Notarkosten in Höhe von ca. 1 - 1,5 % des Kaufpreises und ca. 0,5 % Grundbuchkosten, die aber vertraglich ja in der Regel vom Käufer übernommen werden.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Bewertung des Fragestellers 25. Juni 2023 | 10:21

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Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Jetzt kenne ich die rechtliche Situation, wenn ich Mietanfragen von Interessenten erhalte, die sich für einen Mietkauf interessieren. Dank Ihrer super Aufklärung der Konsequenzen, verzichte ich auf einen solchen Vertrag und warte mit dem Verkauf des Hauses.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Juni 2023
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Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Jetzt kenne ich die rechtliche Situation, wenn ich Mietanfragen von Interessenten erhalte, die sich für einen Mietkauf interessieren. Dank Ihrer super Aufklärung der Konsequenzen, verzichte ich auf einen solchen Vertrag und warte mit dem Verkauf des Hauses.


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