Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einer Eigenbedarfskündigung sollte man zunächst die Frist beachten. Je nach Länge des Mietverhältnisses (bis 5, bis 8, mehr als 8 Jahre) können die Kündigungsfristen differenzieren.
Es ist daher gut zu formulieren: "Kündige ich das Mietverhältnis zum nächstmöglichen gesetzmäßigen Zeitpunkt, nach meiner Berechnung Tag xy."
Den Nachweis der Kündigungszustellung müssen Sie vor Gericht belegen.
Herausgestellt werden muss, dass wegen Eigenbedarf gekündigt wird. Es müssen auch die sämtlichen Mietvertragsparteien, die es gibt, benannt werden.
Das Mietobjekt, welches gekündigt wird, sollte unzweideutig benannt werden.
Als Grund sollte man ausführlich darlegen, weshalb der betreffende Sohn, der in die gekündigte Wohnung ziehen wird, ausgerechnet diese Wohnung benötigt und weshalb keine geeignete Alternativwohnung vorhanden ist.
Es sollte nach Möglichkeit dargelegt werden:
weshalb es ernst mit dem Anliegen ist,
der Wohnbedarf nicht überhöht ist,
die Wohnung benötigt wird, insbesondere keine andere Wohnung in Frage kommt,
es sich um einen Familienangehörigen handelt (muss klar benannt werden)
Ob die einzelnen Voraussetzungen überhaupt vorliegen, kann ich freilich nur dann sagen, wenn man anhand Mietvertrag in einem etwas längeren Gespräch alle Formalitäten und die Gesamtsituation durchbesprochen hat.
Ich kann eine Erstberatung zu 226,10 € anbieten, wobei ich die Plattformkosten hier anrechnen würde.
Sinnvoll kann es auch sein, die Kündigung direkt per Anwalt vorzunehmen, auch um spätere Nachweisprobleme bzgl. Zustellung der Kündigung aus dem Weg zu räumen. Die Kosten hängen von der vereinbarten Miete ab, so dass ich diese hier nicht beziffern kann, in der Regel einige hundert Euro.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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