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1.678 Ergebnisse für küche bgb

Schönheitsreparaturen ,Klausel wirksam ?
vom 7.4.2008 20 € Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
In dem Formulatvermietvertrag steht unter § 7 (Miete und Nebenkosten)Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (handschriftl. angekreuzt).Grundsätzlich werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig: in Bädern ,Küchen und Duschen alle 3 Jahre (handschr.eingetragen) in Wohn-und Schlafräumen,Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre (handschr. eingetragen) in anderen Nebenräumen alle 5 Jahre (auch handschr.eingetragen).
Abgeltungsklausel bzw Quotenregel in Mietvertrag
vom 10.12.2007 30 € Historischer Preis
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Sachverhalt: Mieter A, B & C mieteten seit 01.08.2004 eine Wohnung (damaliger Mietvertrag enthielt unwirksame Schönheitsreparaturklausel), zum 01.12.2006 zieht Mieter C aus und Mieter D zieht ein, es wird ein neuer Formularmietvertrag (Haus&Grund München 05/2006) mit folgender Formulierung der Schönheitsreparaturklausel von A,B,D unterschrieben: §9 (2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume im Allgemeinen alle 3 Jahre, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. ... Die Wohnung wurde den Mietern am 01.08.2004 in renoviertem und einwandfreiem Zustand (Wände und Decken weiß - Dispersionsfarbe -gestrichen, Heizkörper weiß lackiert, Türen mit Türzargen weiß lackiert, Küche und Bad gereinigt, Fußboden gereinigt, Parkettboden gereinigt und mit dem Pflegemittel eingelassen, übergeben. § 9 Abs. 2 regelt die laufenden Schönheitsreparaturen. ... Falls Abgeltungsklausel nach Frage 1 gültig ist, liegt evtl. einVerstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB (BGH, Urteil v. 26.9.2007 - VIII ZR 143/06) vor?
Mieterhöhung wg. unzulässiger Schönheitheitsreparaturklausel
vom 12.3.2005 30 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwältin
Er enthält eine Klausel, dass alle 3 Jahre die Küche etc. und alle 5 Jahre die übrigen Räume zu richten sind. ... Durch den Wegfall der Klausel tritt jetzt die gesetzliche Regelung ein, §536 BGB. ... Ich hätte eigentlich gemäß Vertrag (wenn die Klausel gültig wäre) seit 1/2 Jahr die Küche, Bad etc. zu renovieren, was aber bislang nicht geschah, da der Zustand noch sehr gut ist.
Müssen wir den Anstrich aller Türen übernehmen?
vom 11.2.2008 40 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
In der Regel sind diese nach folgendem Fristenplan erforderlich: in Küche, Bade- und Duschräumen - alle 3 Jahre; in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten - alle 5 Jahre; in sonstigen (Neben)räumen - alle 7 Jahre. ... Endet das Mietverhältnis vor dem Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so kann der Vermieter die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf der Grundlage des Kostenvoranschlags eines Fachbetriebes nach folgender Maßgabe berechnen und fordern: 1.1 für Küchen, Bad und Duschräume: länger als 1 Jahr zurück = ein Drittel lt. ... Ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Fristenplan zur Vornahme der Schönheitsreparaturen (§9 Ziff. 2) für einzelene Räume abgelaufen und kommt der Mieter seiner Verpflichtung aus §9 Ziff 2. des Mietvertrages nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Renovierungsarbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, den Mietausfall und alle sonstigen durch den Verzug des Mieters entstandenen Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen. 2. § 545 BGB, wonach das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, sofern der Mieter nach dem Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt, ohne dass der Vermieter dieser Weiternutzung ausdrücklich widerspricht, findet keine Anwendung. --------------- (Zitat Ende) Bei Einzug vor 28 Monaten haben wir die Wohnung, d.h. sämtliche Räume gestrichen (weiß), da das unbedingt nötig war und vom Vormieter nicht geleistet wurde, Fenster grundgereinigt und kleinere Reparaturen im Bad vorgenommen.
Beendigung Mietverhältnis - Renovierung?
vom 23.7.2016 40 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Die Schönheitsreparaturen werden in folgenden Zeitabständen fällig: - in Küchen, Bädern, Duschen alle 3 Jahre - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre - in sonstige Nebenräumen alle 7 Jahre Die Erneuerung der Anstriche von Holzfenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich.
Mäuse
vom 1.11.2007 30 € Historischer Preis
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Hallo,ich wohne seit März 06 zur Miete in einem alten Bauernhaus und in letzter Zeit hat das Mäuseaufkommen im Haus und in meiner Wohnung unerträgliche Zustände angenommen,da sie sich aufgrung der Lagerung von Tierkadavern und jede Menge Futter in angrenzen den Nebengebäuden rasant vermehren können und kommen durch Decken und Wände auch in meine Wohnung,auch weil das Treppenhaus jede Menge Löcher in den Wänden hat (ewiger Rohbau).Habe das Problem schon mehrfach angesprochen,ohne Wirkung.Die Aussage war: wir sind hier auf dem Land,und da wäre das nun mal so.Ich habe allein in einer Woche 30!!! Mäuse an meiner Wohnungstür gefangen und schlafe jetzt manchmal ausserhaus,weil es nachts einfach zu laut ist,durch das Kratzen und Knabbern und eine Katze kann ich mir aufgrund einer Allergie nicht halten.Was kann ich tun? Ich habe zwar eine RSV,aber leider ohne Mietrecht.Ich zahle 400 € WM und kann mir als Leiharbeiter kaum eine andere Wohnung leisten.
Schönheitsreparaturen / Renovieren bei Auszug aus Mietwohnung
vom 1.9.2010 45 € Historischer Preis
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Dis ist im allgemeinen nach folgenden Zeltabständen der Fall; in Küche, Bädern und Duschenalle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toilettenalle 5 Jahre in allen anderen Nebenräumenalle 7 Jahre Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich, wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. 3. Schönheitsreparaturen bei Auszug: Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerlachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe (Quote) zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Nassräumen (Küchen, Bädern und Duschen) länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33,33 % der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 66,66 %, bei mehr als drei Jahren 100 %.
Maklerlohn & Missbrauch der bedrängten Lage des Mieters
vom 27.4.2009 50 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
. - Balkon (Holz) muß einmal jährlich fachmänisch gestrichen werden - Streichung der Wände bei Auszug (obwohl bereits im Hauptvertrag zu laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet wurde - Die fällige Ablesegebühr der Erfassungsgeräte für die Nebenkosten ist im Falle der Kündigung vom Miter zu bezahlen - Die in der Wohnung befindliche Küche wird für 3000,- € abgelöst (15 Jahre alt). ... Die Küche ist zweckgebunden an die Wohnung (im Deutsch: zahlen sie 3000,-€ für eine 15 Jahre alte Küche, die deutlich gebraucht ist.