Sachverhalt: Mieter A, B & C mieteten seit 01.08.2004 eine Wohnung (damaliger Mietvertrag enthielt unwirksame Schönheitsreparaturklausel), zum 01.12.2006 zieht Mieter C aus und Mieter D zieht ein, es wird ein neuer Formularmietvertrag (Haus&Grund München 05/2006) mit folgender Formulierung der Schönheitsreparaturklausel von A,B,D unterschrieben: §9 (2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume im Allgemeinen alle 3 Jahre, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. ... Die Wohnung wurde den Mietern am 01.08.2004 in renoviertem und einwandfreiem Zustand (Wände und Decken weiß - Dispersionsfarbe -gestrichen, Heizkörper weiß lackiert, Türen mit Türzargen weiß lackiert, Küche und Bad gereinigt, Fußboden gereinigt, Parkettboden gereinigt und mit dem Pflegemittel eingelassen, übergeben. § 9 Abs. 2 regelt die laufenden Schönheitsreparaturen. ... Falls Abgeltungsklausel nach Frage 1 gültig ist, liegt evtl. einVerstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB (BGH, Urteil v. 26.9.2007 - VIII ZR 143/06) vor?