Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Von den Drohungen Ihres Vermieters sollten Sie sich nicht einschüchtern lassen.
Wenn im Übergabeprotokoll kein Ölfleck und kein Teppichfleck vermerkt ist, dann kann sich der Vermieter auch nicht darauf berufen, bzw. es ist davon auszugehen, daß diese Schäden später entstanden sind.
Wegen der von Ihnen erwähnten Beleidigungen durch den Vater des Vermieters kommt eine Strafanzeige bei der Polizei in Betracht.
Hinsichtlich der Mietzahlung für die erwähnten ist meiner Ansicht nach § 537 Abs. 2 BGB
anwendbar.
Danach sind Sie von der Verpflichtung der Mietzahlung befreit, solange „der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren."
Grundsätzlich wären Sie bis zum Ende der Mietzeit verpflichtet die Miete zu bezahlen und der Vermieter hat die Pflicht Ihnen den Gebrauch der Mietsache zu gewähren.
Wenn der Vermieter die Mietsache selbst benutzt, oder etwa dem Nachmieter bereits den Gebrauch einräumt, dann sind Sie nach der vorgenannten Vorschrift für diesen Zeitraum auch nicht mehr verpflichtet die Miete zu bezahlen.
Daher sollten Sie die Miete für die 2. Hälfte nur entsprechend der 5 Tage gekürzt überweisen und eine weitere Zahlungen mit Verweis auf die o.g. Vorschrift ablehnen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
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Diese Antwort ist vom 27.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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