Ver2
vom 27.11.2010
40 €
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In diesem Fall verjährt das Darlehen ebenfalls in 30 Jahren, da man von der Möglichkeit des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/202.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 202 BGB: Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung">§ 202 BGB</a> Gebrauch gemacht hat. ... Man hat im Vertrag ja von der Möglichkeit des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/202.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 202 BGB: Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung">§ 202 BGB</a> Gebrauch gemacht und die Verjährungsfrist auf 30 Jahre ausgedehnt. Kann der A den Anspruch gegen den B noch gerichtlich durchgesetzt werden oder ist der Anspruch verjährt oder gar verwirkt (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a>)??