Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem Untervermächtnis muss in der Tat der Hauptvermächtnisnehmer den Anspruch erfüllen, also die Mutter, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.
Ein Untervermächtnis richtet sich grundsätzlich nach nach den selben gesetzlichen Bestimmungen wie ein normales Vermächtnis.
Nach der Regelung des § 2186 BGB wird allerdings der Hauptvermächtnisnehmer gegenüber dem Untervermächtnisnehmer lediglich insoweit geschützt, als ersterer das Untervermächtnis erst dann erfüllen muss, wenn sein eigenes Hauptvermächtnis fällig ist, wobei auch hier abweichende Anordnungen durch den Erblasser existieren könnten.
Über die Erfüllung in bar oder durch Überweisung lässt sich sicherlich reden, wenn sich alle einig sind.
Der Verkauf von ... ist eine aufschiebende Bedingung für die Zahlung der Summe des Vermächtnisses.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ist die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts (im Zweifel) den Erben überlassen, wenn diese explizit „für die Ausführung bestimmt" sind und kein fester Zeitpunkt vom Erblasser festgelegt wurde?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig, wie ansonsten auch.
Ich gehe hier davon aus, dass schon eine Fälligkeit vorliegt, da diese nicht ausdrücklich geregelt wurde und der Zweifelssatz von oben gilt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt