Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Fälligkeit und Schuldner bei Untervermächtnis

22. Dezember 2021 07:31 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


12:08

Folgender Sachverhalt: Mutter und Sohn sind Erbe zu jeweils ½. Mutter erhält als Vorausvermächtnis ein Konto, was auch nach einer Dreimonatseinrede erfüllt wird. Von diesem Konto ist als Untervermächtnis lt. Testament eine Bargeldzahlung an einen Untervermächtnisnehmer zu entrichten.
Fragen: Wer ist letztlich Schuldner? Muss sich der Untervermächtnisnehmer an den Hauptvermächtnisnehmer (Mutter) wenden? Kann die Mutter übliche Zahlungsmodalitäten (z. B. 30 Tage) in Anspruch nehmen oder steht auch hier eine Einrede zu? Besteht die Pflicht einer Überweisung, wenn im Testament „in bar erhalten" steht? Kann die Auszahlung selbst festgelegt werden, wenn die Erben lt. Testament explizit „für die Ausführung bestimmt" sind (BGB § 2181)? Wie ist ein Satz „Dies Zahlungen sind erst zu entrichten nachdem … verkauft ist" zu werten? Es heißt missverständlich „Dies" und nicht „Die" oder „Diese".

22. Dezember 2021 | 07:58

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei einem Untervermächtnis muss in der Tat der Hauptvermächtnisnehmer den Anspruch erfüllen, also die Mutter, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.

Ein Untervermächtnis richtet sich grundsätzlich nach nach den selben gesetzlichen Bestimmungen wie ein normales Vermächtnis.

Nach der Regelung des § 2186 BGB wird allerdings der Hauptvermächtnisnehmer gegenüber dem Untervermächtnisnehmer lediglich insoweit geschützt, als ersterer das Untervermächtnis erst dann erfüllen muss, wenn sein eigenes Hauptvermächtnis fällig ist, wobei auch hier abweichende Anordnungen durch den Erblasser existieren könnten.

Über die Erfüllung in bar oder durch Überweisung lässt sich sicherlich reden, wenn sich alle einig sind.

Der Verkauf von ... ist eine aufschiebende Bedingung für die Zahlung der Summe des Vermächtnisses.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 22. Dezember 2021 | 09:22

Ist die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts (im Zweifel) den Erben überlassen, wenn diese explizit „für die Ausführung bestimmt" sind und kein fester Zeitpunkt vom Erblasser festgelegt wurde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Dezember 2021 | 12:08

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig, wie ansonsten auch.
Ich gehe hier davon aus, dass schon eine Fälligkeit vorliegt, da diese nicht ausdrücklich geregelt wurde und der Zweifelssatz von oben gilt.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER