Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
In der für Ihren Vertrag gültigen Fassung der VOB/B (2006) steht in § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B:
"Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist."
Eine andere Vereinbarung könnte sich aus Ihrem Sachverhalt ergeben:
"Der Bauvertrag (ein VOBAU-Formular 8252/7-98) beinhaltet unter 13. "Sicherheitsleistung" in 13.4 einen Verweis auf § 17 VOB/B, in dem wiederum steht, dass der Sicherheitseinbehalt innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistung dem Bauunternehmer zu erstatten ist."
Daraus würden sich 4 Jahre ergeben. Ich kann aber nicht erkennen, woher diese Angaben stammen.
Der Fristbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB) im ersten Falle wäre mit Ablauf des 31.12.2008 im zweiten Falle 31.12.2010.
Die regelmäßige Verjährung mit drei Jahren (§ 195 BGB) endet im ersten Fall mit Ablauf des 31.12.2011 im zweiten Falle mit Ablauf des Jahres
2013.
Nach Ihren Aussagen, ist die Rückforderung des Sicherheitseinbehaltes damit noch nicht verjährt.
Sie könnten sich jetzt "tot" stellen. ABER ich vermute jedoch, dass der Bauunternehmer die Fristen genau kennt. Er wird Ihnen demnächst eine Zahlungsfrist / Mahnung schicken (was er wegen § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht müsste). Dann wird er seinen Anwalt beauftragen und danach rechtzeitig Klage erheben, sodass Sie letzten Endes zur Rückzahlung verurteilt werden und die Kosten entsprechend zu tragen haben.
Ich bedauere Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können. Sie müssen (wohl s.o.) zahlen.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.