Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Angesichts § 2178 BGB ist an der grundsätzlichen Vermächtnisaussetzung für Personen, die zum Zeitpunkt der Testamentserstellung noch nicht existieren nichts auszusetzen.
Die jeweilige Formulierung „Beim Tode meiner Kinder H. und F. geht das, was von meinem Nachlass noch übrig ist, auf deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge über." und „Die Abkömmlinge meiner Kinder werden nicht Nacherben, sondern erhalten den Rest meines Nachlasses als aufschiebend bedingtes Herausgabevermächtnis, das erst mit dem Tod eines meiner Kinder anfällt und fällig wird." widersprechen sich hier direkt.
Zum einen wird der Abkömmling Erbe und auf der anderen Seite soll dieser jedoch nicht Erbe sein, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe gegen den Erben Ihrer Kinder haben.
Dabei sei angemerkt, dass der jeweilige Vermächtnisnehmer auch von dieser erbrechtlichen Bestimmung erfahren muss und der Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses nach 3 Jahren nach Kenntnis des Anspruches nach §§ 195, 199 Abs. 3a BGB verjährt.
Klar ist schon, dass der jeweilige erbberechtigte Ehegatte nicht an Ihrem Vermögen partizipieren können soll, aber ob das deren Kinder so umsetzten, bleibt dabei fraglich, wobei der Anspruch der Abkömmlinge, so diese noch nicht volljährig sind, von den „Eltern" gegen sich selbst bzw. gegen den nicht mit Ihnen verwandten Ehegatten durchzusetzen hätten.
Abgesehen von dem oben genannten Widerspruch der Bestimmung, der dann doch zu erheblichen Fragen führen könnte, da Sie ja ausdrücklich die Nacherbenbestimmung ausgeschlossen haben, ist das Testament rechtlich nicht zu beanstanden.
Neben der ungeklärten widersprüchlichen Bestimmung halte ich die Regelung für tatsächlich schwierig umsetzbar. Die befreite Nacherbenbestimmung wäre rechtlich sicherer und käme zum eigentlichen Ergebnis, dass auch die Personen erben, die es erhalten sollen.
Einziger Knackpunkt dabei ist, dass die Nacherben zum Zeitpunkt der Testierung zumindest schon gezeugt sein müssten.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
besten Dank für die Beantwortung, wobei mir noch nicht ganz klar ist wie denn am besten die Formulierung sein kann, dass kein Widerspruch entsteht. Ich dachte, dass das gerade die Besonderheit beim aufschiebend befristeten Herausgabevermächtnis ist im Gegensatz zum Vor- und Nacherben. Für eine kurzen Vorschlag wäre ich sehr dankbar.
Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Entweder Sie warten mit der Bestimmung der Nacherben bis welche zumindest gezeugt wurden, oder lassen Sie im Testament den Teil weg hinsichtlich des Erbens der Abkömmlinge Ihrer Kinder weg und bestimmen für diese einfach ein aufschiebend bedingtes Herausgabe"nach"vermächtnis.
Zitat:Für den 25%igen Anteil je Kind soll folgendes aufschiebend befristetes Herausgabevermächtnis gelten:
Ich setze meine Kinder H. und F. für ihren jeweiligen 25%igen Anteil als meine Erben ein.
Zitat:Bei ihrem Tod geht das, was von meinem Nachlass noch übrig ist, auf meine Kinder H. und F. nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge über. ... Meine Kinder H. und F. werden nicht Nacherben, sondern erhalten den Rest meines Nachlasses als aufschiebend bedingtes Herausgabevermächtnis, das erst mit dem Tod meiner Frau anfällt und fällig wird.
Vermächtnis und Erbe beißt sich und es muss einen Erben geben. Im Zweifel wird es das anteilig größte Vermächtnis als Erbeinsetzung gewertet und das ausgesetzte Vermächtnis als Vorausvermächtnis angesehen. Wobei dieses wiederum mit einer aufschiebenden Bedingung für den Fall des Ablebends des Vorausvermächtnisnehmers belastet ist.
Da Ihre Kinder ohnehin frei sein sollen, mit dem Nachlass zu machen, was sie wollen, können diese und auch Ihre Ehefrau als Erben durchgehen und das Erbe Ihrer Kinder ist belastet mit dem aufschiebend bedingten Vermächtnissen zugunsten der jeweiligen Enkel oder Enkel allgemein.
Auch hier bleibt wahrscheinlich die Durchsetzung dessen ein Geheimnis. Soweit Sie hierfür keinen dauerhaften Testamentsvollstrecker (Kanzlei, die auch zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälle agiert bzw. den Auftrag an einen anderen Auftraggeber weitergibt / Auch Großkanzleien sind nicht vor dem Auseinanderfallen gefeit!) einsetzen, der Ihren Kindern ständig auf die Finger schaut und nur auf den Zeitpunkt für die Enkel wartet, um deren Rechte durchzusetzen. (Sowas kostet natürlich auch etwas. Auch hierzu sollten Sie sich entsprechend Gedanken machen.)
Gern können wir hier außerhalb des Portals auch über einen entsprechenden Testamentsentwurf, der Ihren Vorstellungen entspricht, sprechen.
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen