Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

1.678 Ergebnisse für küche bgb

Schönheitsreparaturen, neue Formulierung bzw. doch Ausführung durch den Mieter
vom 28.10.2004 50 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, Innenanstriche der Holzfenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle vier Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten und anderen Nebenräumen alle fünf Jahre. ... Die zweite Frage ist natürlich die künftige Formulierung in dem Mietvertrag: Reicht es hier, wenn ich die genannte Fristenregelung durch die von Ihrem Kollegen bevorzugte Formulierung (Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.) ersetze oder muss ich die weiteren Formulierungen im Mietvertrag sowie AVB auch anpassen?
Schönheitsreparaturen bei Auszug nach 2 Jahren und 4 Monaten
vom 20.3.2016 30 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
beantwortet von Rechtsanwalt
In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen -in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre -in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre -in allen sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter "mittlerer Art und Güte" nach $243 BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später. §15 Beendigung des Mietverhältnisses 1.
Laut Mietvertrag bei Auszug malern - ja oder nein?
vom 3.4.2008 20 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Diese sind in der Regel in Küche, Bädern alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle 5, und in weiteren Nebenräumen alle 7 Jahre geschuldet. ... Nach Räumung ist der Vermieter nach Ankündigung berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu öffnen, zu reinigen, zurückgelassene Gegenstände zu verwahren und wertloses Gerümpel zu entsorgen.>> FRAGE: Gilt hier das Urteil des BGH (laut § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) ?
Schönheitsreparaturen in Mietwohnung bei Auszug
vom 11.7.2005 20 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
beantwortet von Rechtsanwältin
"starre" Fristenregelung, die nach der Rechtsprechung des BGH nicht den Anforderungen des § 307 BGB standhält und unwirksam ist? ... Die Arbeiten werden nach Ablauf folgender Fristen fällig: In Küchen, Bädern/Duschen und WC nach 3 Jahren; in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen nach 5 Jahren, in anderen Nebenräumen nach 7 Jahren ...
Schornsteinfeger erstellt falschen Bescheid!!
vom 21.4.2019 43 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
beantwortet von Notar und Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben im Jahre 2010 unsere Küche im Keller eines Mehrfamilienhauses renovieren müssen. ... Da dies aber nach unserem Rechtsempfinden nicht richtig ist, informierten wir den Herren, dass er doch in Zukunft diese beiden Fälle getrennt betrachten soll und die Mängel direkt an den Inhaber des Wohnungsrechtes senden soll, da dieser nach §1093 BGB unter Ausschluss des/der Eigentümer die Wohnung benutzen darf.
Müssen wieder auftretende Schäden gleicher Ursache nach der Gewährleistungszeit übernommen werden?
vom 14.9.2005 35 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Diese bekannten Schäden wurden schriftlich fixiert und von Seiten des Bauunternehmers mit einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten 5 jährigen Gewährleistung (Bestimmungen des Werkvertragsrecht des BGB) um weitere 3 Jahre - schriftlich - belegt. ... Wir konnten zeitweise Küche, Wohn- und Schlafzimmer nicht nutzen.
Endrenovierung bei Auszug
vom 24.7.2014 50 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
R. bezahlt gemäß BGB der Vermieter die meist notwendige Wiederherstellung der frischen einheitlichen Optik für den nachfolgenden Mieter. ... Fenster und Rahmen, Türen und Zargen, Küchen- und Badeinrichtungen sind gründlich mit Haushaltsmitteln zu reinigen.
Kinder und Hauseigentum bei Trennung nichtehelicher Lebensgemeinschaft
vom 14.7.2009 70 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
beantwortet von Rechtsanwalt
Meine ehemalige Lebensgefährtin beansprucht nun für sich und ihre Kinder sowie das Pflegekind ein umfangreiches und alleiniges Nutzungsrecht des Hauses, das etwa 75 bis 90% der Wohnfläche des Hauses umfasst: das vollständige Erdgeschoss einschließlich der einzigen Küche im Haus, zwei der drei Zimmer in der 1.
Kündigungsfrist und "Renovierung"
vom 16.7.2005 15 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
beantwortet von Rechtsanwalt
Hierfür gilt grundsätzlich: - Küchen, Bäder, Duschen mindestens alle 3 Jahre - Wohn- Schlafräume, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre - andere Nebenräume mindestens alle 7 Jahre. ... Die Türen waren allesamt verschmutzt, die Küche zeigte deutliche Abnutzungsspuren, das Bad (z.B.) war nicht gestrichen worden.
Schadenersatz im Gewerbemietrecht
vom 19.8.2014 98 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Die Wassereinbrüche durch das defekte Dach, waren teilweise so massiv, das jeweils ca. 1/3 der Räumlichkeiten für einen Zeitraum von 4-6 Wochen nicht nutzbar waren, ein Teil des Inventar''''s wurde zerstört, Tische nicht nutzbar, der Fussboden in Mitleidenschaft gezogen, der Strom fiel aus (Weihnachtsfeiern 2012 ohne Strom in der Küche), Toiletten waren nicht nutzbar und und und.
Klauseln über Schönheitsreparaturen
vom 12.6.2006 30 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Folgenden Klauseln sind im Mietvertrag: § 9 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume (2) der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen , Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.
Zerlotterte Bodenbeläge-Vermieter will nicht erneuern
vom 7.4.2005 15 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
In der Küche hatten wir einen Übertisch Wasserboiler. ... Nachdem wir dann die Küche ausmessen ließen und bestellt haben, teilte uns das Immobilium kurz vor Lieferung der Küche mit, dass sie nur den Boiler, nicht aber die Verlegung der Wasserleitung bezahlen werden. Uns war es nicht mehr möglich, die Küche umzubestellen und mussten die Arbeiten ausführen lassen.
Wohngebäudeversicherung - Wer muß nun haften? Die Sparkasse als Zwangsverwalter für diesen Zeitraum
vom 18.11.2006 40 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
beantwortet von Rechtsanwältin
Benutzung der Heizung, stellte sich heraus, das in der Küche (Obergeschoß -unter Putz) durch einen im Winter 2005/2006 (also vor dem Kauf) verursachten Rohrbruch sowie Defekt in der Heizungsanlage (Spirale durch Rohrbruch defekt) Wasser austrat und nunmehr der Fußboden komplett durchnässt ist.
Berechnung Schadenersatz bei Wohnungsübergabe
vom 27.1.2009 60 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Arbeitsplatte in der Küche (4 Jahre alt, hochwertige Küche), vorher einwandfrei, keine Kratzer (auch keine kleinen), jetzt tiefe Kratzspuren auf der ganzen Arbeitsplatte, nicht mehr herausschleifbar (sieht wohl fast schon mutwillig aus…) - ausgemacht wurde, dass die Arbeitsplatte fachmännisch ausgetauscht wird - dürfen die kompletten Kosten umgelegt werden auf den Mieter?
Wirksamkeit Klausel Schönheitsreparaturen
vom 3.10.2020 für 50 €
Die Schöhnheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: - in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre - die Anstriche aller Heizkörper alle vier Jahre, - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre - in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.