Schönheitsreparaturen, neue Formulierung bzw. doch Ausführung durch den Mieter
vom 28.10.2004
50 €
Historischer Preis
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Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, Innenanstriche der Holzfenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle vier Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten und anderen Nebenräumen alle fünf Jahre. ... Die zweite Frage ist natürlich die künftige Formulierung in dem Mietvertrag: Reicht es hier, wenn ich die genannte Fristenregelung durch die von Ihrem Kollegen bevorzugte Formulierung (Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.) ersetze oder muss ich die weiteren Formulierungen im Mietvertrag sowie AVB auch anpassen?