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Endrenovierung bei Auszug

24. Juli 2014 23:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Eine AGB-Klausel in einem Wohnraummietvertrag, welche dem Mieter die Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt, ist unwirksam, wenn der Mieter hierdurch verpflichtet wird diese von einem Fachbetrieb ausführen zu lassen.

Guten Tag,

ich möchte meine Wohnung kündigen und frage mich ob ich nun verpflichtet bin zu renovieren oder nicht. Der Text im Mietvertrag lautet wie folgt:

"12. Endrenovierung: Die Übergabe erfolgt stets wie frisch renoviert. I. d. R. bezahlt gemäß BGB der Vermieter die meist notwendige Wiederherstellung der frischen einheitlichen Optik für den nachfolgenden Mieter. Dabei gilt folgender Grundsatz:

Der nachfolgende Mieter soll nicht schlechter gestellt werden als der Vormieter. Daher muss, ausgehend von dem gegebenen Zustand gemäß Pkt. 2 die Einheit wieder im vergleichbar fleckenlosen, frischen, ursprünglich fachmännisch vom Vermieter einheitlich hergestellten Zustand übergeben werden mit der Pflicht, die großtmögliche Diffusionsfähigkeit der Flächenanstriche zu bewirken, um das gesunde Raumklima auch weiterhin zu erhalten. Daher dürfen nur hoch diffusionsfähige Dispersionsfarben (Pkt. 11) genommen werden. Es ist i. d. R. nicht möglich, nur eine Teilrenovierung auszuführen, ohne dass die versprochene Einheitlichkeit der Optik verloren geht.

Unnötige Renovierungen sind zu vermeiden. Falls der Vermieter gemäß obigem Grundsatz und im Sinne eines nachfolgenden Mieters Arbeiten für erforderlich hält, wird der zur Renovierung Verpflichtete unabhängig von der Mietdauer diese Schönheitsreparaturen (gem. II.BV §28 Satz 4) fachgerecht und stets mit Farben gemäß vorgegebenem Niveau aus Pkt. 11 veranlassen. Und dieser wird, um das Fachgerechte der Renovierung sicher zu stellen, alles durch einen ausgebildeten Maler ausführen lassen (keine Laienarbeit). Bei Zweifeln an der Arbeitsqualität (im Sinne bzw. durch den neuen Mieter) wäre zur Klärung notwendig, dass er die Beurteilung eines Malermeisters beibringen muss, dessen Kosten von der Partei getragen werden muss, die Unrecht hatte. Fenster und Rahmen, Türen und Zargen, Küchen- und Badeinrichtungen sind gründlich mit Haushaltsmitteln zu reinigen.

Um die Einheit gut renoviert und endgereinigt an den nachfolgenden Mieter übergeben zu können, ist vereinbart, dass die Endrenovierung spätestens drei Tage vor Rückgabe der Einheit erledigt sein muss und frühestens ein Monat vor Rückgabe ausgeführt wird, und sich der Renovierende ausdrücklich weder darauf berufen kann, dass die Mietzeit kurz gewesen sei, noch dass bei Anmietung der Einheit etwa ein Detail der Schönheitsreparatur nicht durchgeführt worden sei. Der Mieter ist verpflichtet, alle Schlüssel auszuhändigen.

Der Mieter hat sich im Vorgespräch dazu entschieden, die Verpflichtung zur Endrenovierung vom Vermieter zu übernehmen, um damit am Mietpreis einzusparen. Er bestätigt, dass daher alle vorstehenden Verpflichtungen dieses Punktes auf ihn übergehen. Die fachgerechte Wandfarbe besorgt der Vermieter günstig im Großhandel aus dem Vorschuss; falls kein Anstrich notwendig ist, wird dieser Vorschuss zurückgezahlt."

Ich verstehe den Text wirklich kaum. Heißt das der Vermieter kauft Farbe, engagiert wann er möchte einen Malermeister den ich dann auch noch zahlen muss. Ist so etwas wirklich rechtens?

Vielen Dank im Voraus

Sehr geehrter Fragesteller,

so wie ich den Vertragstext verstanden habe, kauft der Vermieter die Farbe von einem Vorschuss, den Sie vorher bezahlt haben, es sei denn, es ist gar kein Anstrich mit Farbe notwendig. In diesem Fall sollen Sie das Geld zurückerhalten (letzter Absatz). Zum anderen sollen Sie selbst aber dazu verpflichtet sein einen professionellen Maler zur Ausführung der Arbeiten zu beauftragen (mittlerer Absatz). Des Weiteren soll bei Zweifeln über die Qualität der Arbeit ein Malermeister entscheiden, den Sie beauftragen müssten. Die Kosten hierfür sollen von demjenigen getragen werden, der in diesem Streit das Nachsehen hat.

Ich gehe davon aus, dass Ihr Vermieter diese Vertragsklauseln vorformuliert hat und auch gegenüber anderen Mietern verwendet oder zumindest die Absicht hatte diese auch gegenüber anderen Mietern zu verwenden oder es sich um einen Formularvertrag handelt (dies sollten Sie im Zweifel aber in Erfahrung bringen). Sollte dies der Fall sein, stellen die Klauseln allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar und unterliegen der Inhaltskontrolle. Hierfür ist die Absicht erforderlich die Klausel mindestens dreimal verwenden zu wollen. Ist ein Teil der Klausel unwirksam, ohne dass der andere Teil sinnvoll stehen bleiben kann, ist die gesamt Klausel unwirksam.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Klausel in AGB u.a. dann unwirksam, wenn sie dem Mieter von Wohnraum die Renovierungsarbeiten aufbürdet und ihm die Möglichkeit nimmt die Renovierungsarbeiten in Eigenleistung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 09.06.2010, Az.: VIII ZR 294/09 ). Dies ist hier der Fall. Alleine deshalb ist die Auferlegung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter, zumindest hinsichtlich der Malerarbeiten, bereits vollumfänglich unwirksam. Es könnten zudem auch noch weitere Gründe für eine Unwirksamkeit vorliegen, die aber nur bei vollständiger Kenntnis des Vertragstextes genauer geprüft werden könnten, insbesondere da in der vorliegenden Vorschrift auch einige Verweisungen sind.

Ich hoffe ich habe Ihnen hiermit weitergeholfen. Sollte noch etwas unklar sein, betätigen Sie bitte die Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen

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