Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht, gemäß dem notariellen Kaufvertrag in welchem als Dienstbarkeit defniert wird "Der jeweilige Eigentümer ist des herrschenden Grundstücks ist berechtigt das dienende Grundstück zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren...". 1.) Was heißt in unserem Fall mit "Fahrzeugen aller Art", sind hier auch Sonderfahrzeuge über 2,55 cm Breite eingeschlossen? ... Wir sind allerdings der Meinung, dass es sich hier um eine Vorgabe für einen "offenen Raum" handelt, in welchem die LKW-Spiegel (2 x 20 cm = 40 cm)über den Torbereich hinausragen. - In unserem Fall müsste die Durchfahrt unserer Meinung nach um die 40 cm für die Spiegel verbreitert werden, weil auch ein Fahrzeug mit Spiegeln einen Anspruch auf jeweils 25 cm Sicherheitsabstand hat.