Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
Autoreparatur KFZ wieder defekt Werkstatt hat Urlaub
18.07.2018 12:06:19 |
Preis: 28,00 € |
Generelle Themen
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Nach § 636 BGB
i. V. m. § 281 Abs. 2 BGB
der lautet:
"(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, (...) wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen."
dürfte hier gelten:
Zwar muss grds. dem sog. Unternehmer (so heißt er im Werkvertragsrecht) die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben werden (§ 635 BGB
). Wenn aber "besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen" kann man die Reparatur in einer anderen Werkstatt vornehmen lassen und den Schaden - Kostenrechnung für die dortige Reparatur - vom Werkunternehmer (also der Werkstatt, wo Sie den Krümmer haben austauschen lassen) ersetzt verlangen.
Solche besondere Umstände dürften hier vorliegen, da Sie
1) das KfZ benötigen
und
2) bei dessen Benutzung Abgase ins Fahrzeug innere strömen würden
Ein weiterer Grund für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung kann auch in dem Umstand liegen, dass der mit der Fristsetzung verbundene Zeitverlust mit dem Risiko eines wesentlich größeren Schadens verbunden ist (BGH ZGS 05, 433, 434; Palandt/Grüneberg § 281 Rz 15).
Wenn Sie hier weiter fahren würden, könnten Sie ggf gesundheitl. Schaden nehmen!
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Gleiches regelt § 637 BGB
in Absatz 2 S.2:
(2) 1..... 2Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist."
" unzumutbar" ist dies wohl in Ihrem Fall.
Zur " Mängelbeseitigung durch Ersatzunternehmer" ist zu beachten
(Zitat aus
§ 637 BGB
Prütting / Wegen / Weinreich: BGB Kommentar, 13. Auflage 2018, Rn. 6):
(beachten Sie insbes. den Fettdruck)
Der Einsatz eines Ersatzunternehmers für die Mangelbeseitigung führt idR zu höheren Kosten, als dies bei einer Beseitigung der Mängel durch den Unternehmer (Nacherfüllung) der Fall gewesen wäre. Gleichwohl muss sich der Besteller nicht auf die (hypothetischen) Eigennachbesserungskosten des doppelt vertragsuntreuen Unternehmers verweisen lassen. Er darf iÜ darauf vertrauen, dass die durch die Beauftragung eines anerkannten Fachunternehmens angefallenen Kosten der Mängelbeseitigung ioS erforderlich und angemessen waren, wofür eine vom Unternehmer zu widerlegende (BGH NJW-RR 92, 1300
[BGH 11.06.1992 - VII ZR 333/90
]) tatsächliche Vermutung spricht (Dresd NZBau 00, 333
, 336 [OLG Dresden 29.11.1999 - 17 U 1606/99
]). Der Unternehmer trägt also das Prognoserisiko. Er muss die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung angefallenen Aufwendungen grds auch dann voll erstatten, wenn der ohne ein Auswahlverschulden des Bestellers beauftragte Fachunternehmer im Zuge der Beseitigungsmaßnahme unnötige Arbeiten ausführt oder überhöhte Preise in Ansatz bringt, ohne dass der Besteller dies erkennen konnte (BGH NJW 13, 1528
mwN). Gleiches gilt, wenn sich die idS „gutgläubig‟ eingeleitete Nachbesserungsmaßnahme objektiv als ungeeignet erweist (BGH BauR 07, 1618
). Es besteht dagegen keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen; dies hat der Besteller vielmehr darzulegen u notfalls zu beweisen (BGH BauR 15, 1664
) Dem Besteller ist es iRd gebotenen Interessenabwägung (schnelle und zuverlässige Mängelbeseitigung auf Seiten des Bestellers ggü möglichst geringem Mängelbeseitigungsaufwand auf Seiten des Unternehmers) idR nicht zuzumuten, mehrere Angebote einzuholen oder gar eine Ausschreibung durchzuführen. Unter mehreren möglichen Arten der Mängelbeseitigung darf er die sicherere wählen (BaRoth/Voit § 637 Rz 9; Palandt/Sprau § 637 Rz 7), bei gleich sicheren ist er nach obigen Grundsätzen auf die kostengünstigere verwiesen."
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Es bleibt aber ein Restrisiko, dass der Werkstattinhaber Ihnen entgegenhält, dass Ihnen zumutbar war, abzuwarten bis er wieder aus dem Urlaub zurück ist und ER die Rep. ja UMSONST vorgenommen hätte.
Es kommt also darauf an, ob die Werkstatt noch 2 Wochen od. (zB) (nur) noch 3 Tage geschlossen ist. GGf bekommen Sie ja doch sofort einen Termin. Das vermag ich NICHT zu beurteilen
Wenn Sie abwarten würden, könnten Sie zumindest für die Zeit der NICHT-Nutzung Nutzungsersatz (wie nach Verkehrsunfällen) geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine noch umfangreichere Beratung zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die in meinem Profil genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse (nach Ausnutzung der Nachfragemöglichkeit).
Ich weise abschließend bereits jetzt darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 18.07.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.07.2018
|
13:03
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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