.- euro von privat an privat verkauft. im handschriftlichen kaufvertrag wurde geschrieben,---fahrzeug wird verkauft wie besichtigt und probegefahren ohne gewährleistung.das fahrzeug hat diverse bekannte technische mängel.motor und getriebe funktionieren seit der zulassung auf die verkäuferin problemlos. in der verkaufanzeige steht,dass der zahnriemen 2017 durch den damaligen verkäufer gewechselt wurden,was auch den tatsachen entspricht. am 15.01.2018 verursachte der verkäufer an dem pkw ein heckschaden,vermutlich totalschaden.fahrzeug war aber noch fahrbereit.zwei tage später riss der zahnriemen,auf dem ja eigentlich noch garantie ist. verkäufer verlangt nun ersatz der reparatur des zahnriemens oder sogar falls motorschaden rückabwicklung des vertrages. meine frage : ist die gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen ?