Sehr geehrter Ratsuchender, aufgrund Ihrer Schilderung scheint es, dass es hier zu einem Missverständnis gekommen ist. Grundsätzlich ist es so, dass der Zoll nur Eigentum des Schuldners pfänden darf. Wenn das Fahrzeug Ihrer Freundin gehört und Sie lediglich als Versicherungsnehmer eingetragen sind, sollte das Fahrzeug nicht zur Begleichung Ihrer Schulden herangezogen werden können.
Es ist wichtig, dass Sie den Eigentumsnachweis für das Fahrzeug erbringen können. In der Schweiz ist der Eigentümer des Fahrzeugs in der Regel die Person, die im Kaufvertrag als Käufer aufgeführt ist. Wenn Sie diesen Kaufvertrag vorlegen können, sollte das als Beweis ausreichen.
Ich empfehle Ihnen dringend, einen lokalen Anwalt zu konsultieren, der auf Zollrecht spezialisiert ist. Dieser kann Sie dabei unterstützen, Ihre Rechte gegenüber dem Zoll durchzusetzen und das Fahrzeug wieder zu erlangen.
Darüber hinaus könnten Sie sich an den Bürgerbeauftragten für die Zollverwaltung wenden. Dieser ist eine unabhängige Anlaufstelle für Bürger, die Probleme mit der Zollverwaltung haben. Ich vermute aber das dauert länger. Sie können sich schriftlich oder per E-Mail an den Bürgerbeauftragten wenden und Ihr Anliegen schildern. Ein Anwalt könnte und sollte hier im Einstweiligen Rechtschutz (Eilentscheidung bei Gericht) vorgehen und die Herausgabe erwirken. Ich empfehle ihnen beide Wege gleichzeitig zu gehen. Also Zollverwaltung und Eilentscheidung durch einen Anwalt bei Gericht.
Viele Grüße und ich hoffe Sie haben bald Erfolg. Schulze
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Vielen Dank für Ihre Antwort, leider ist es so das meine CH Rechtsschutz den Fall nicht übernimmt da er nicht gedeckt ist. Fälle die Steuerbehörden oder anderweitige Fälle mit Behörden betreffen werden nur mit einem Zusatz abgedeckt.
Einen Anwalt zu konsultieren würde mehr Kosten als der PKW Wert ist ca 4000 CHF.
Man sitzt hier auf verlorenem Posten und niemand fühlt sich angesprochen.
Ein Versehen war diese Willkür nicht da ich mehrmals darauf hingewiesen habe das der PKW nicht mir gehört.
Rechtssichere Paragraphen wären hilfreich.
Schauen sie mal in 808/809 ZPO daraus wird deutlich das NUR Sachen des Schuldners gepfändet werden dürfen. Die Paragraphen unterscheiden dabei nur darin ob die Sache beim Schuldner ist oder sich bei jmd. anderes befindet. Das Eigentum kann ihre Freundin grds. aus 985 Bgb herausverlangen. Das sollte ausreichen. VG
Schauen sie mal in 808/809 ZPO daraus wird deutlich das NUR Sachen des Schuldners gepfändet werden dürfen. Die Paragraphen unterscheiden dabei nur darin ob die Sache beim Schuldner ist oder sich bei jmd. anderes befindet. Das Eigentum kann ihre Freundin grds. aus 985 Bgb herausverlangen. Das sollte ausreichen. VG