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Verbindliche Bestellung eines Neuwagens, Rücktritt nach 8 Wochen

21. April 2009 13:19 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo,

Ich habe am 24.02.2009 eine verbindliche Bestellung eines Neuwagens bei meinem Ford-Händler unterschrieben.

Unverbindlicher Liefertermin war mit "Mitte April 2009" eingetragen worden. Nun haben wir schon ende April 2009, 8 Wochen nach der Bestellung, und Ich habe weder einen schriftlichen Liefertermin (mündliche Aussage meines Händlers gestern war Ende Mai/Anfang Juni), noch eine "Annahme der Bestellung" in irgendeiner Form erhalten.

In den AGB des Händlers steht:

--- I. Vertragsabschluß / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Der Käufer ist an die Bestellung von PKW Fahrzeugen, die beim Verkäufer auf Lager sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden.
2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. ---

Letzte Woche habe Ich dem Händler eine eMail gesendet und Ihm geschrieben, dass wenn er bis zum 01.05.2009 keinen Liefertermin nennen kann, Ich von der Bestellung zurücktreten werde, da Ich ja noch keine schriftliche Annahme erhalten habe und damit im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen handel.

An die Bestellung war auch ein Darlehensvertrag geknüpft, welcher ja bloß ein 2 wöchiges Widerrufsrecht einräumt, jedoch hat mir eine Sachbearbeiterin der Bank am Telefon gesagt, dass wenn ich von der Bestellung zurücktrete und der Kauf des im Darlehensvertrag genannten Fahrzeugs nicht zustande kommt, auch der Darlehensvertrag nicht eingelöst wird, bzw greift.


Meine Fragen sind nun:

1. Kann Ich einfach so schriftlich von der Bestellung zurücktreten ohne Folgekosten, da es ja in seinen AGB so ausgeschrieben steht.

2. Muss Ich mich an die von mir gesetzte Frist halten, also erstmal bis 01.05.09 warten ob er sich meldet, oder die Bestellung sofort kündigen.

3. Ist es richtig, dass wenn das Fahrzeug, bzw der Fahrzeugkauf mit dem Händler nicht zu Stande kommt, Ich auch nicht an den Darlehensvertrag gebunden bin?


Vielen Dank im Voraus für ihre Unterstützung!

Mit Freundlichen Grüßen

21. April 2009 | 15:04

Antwort

von


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27578 Bremerhaven
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Zu 1.)Rücktritt ohne Folgekosten möglich?

Nach den von Ihnen angegebenen Vertragsbedingungen sind Sie zum aktuellen Zeitpunkt an Ihre Bestellung bzw. an den Vertragsschluss nicht mehr gebunden, da Sie nur höchstens 4 Wochen seit Bestellung hieran gebunden sind, die in Ihrem Fall schon längst abgelaufen sind.

Auch sehe ich keinen Rechtsgrund, weshalb Sie eventuelle Folgekosten zu tragen hätten. Eine entsprechende Ersatzpflicht ist zumindest nicht im Vertrag geregelt. Auch besteht keine gesetzliche Wertersatzpflicht gem. § 346 Abs.2 BGB , da Sie den PKW noch nicht in Gebrauch genommen haben. Selbst falls dies der Fall wäre, wäre zweifelhaft, ob Sie überhaupt eine Ersatzpflicht treffen würde.

Auch ist kein Schadensersatzanspruch des Verkäufers gegen Sie zu erblicken. Sie haben sich ja vertragsgemäß verhalten und demnach keine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, was Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 280 ff. BGB wäre.

Genau genommen ist ja noch gar kein Kaufvertrag zustande gekommen (unabhängig davon, dass wenn der Verkäufer z.B. heute die Annahme erklären würde), da der Verkäufer ja noch gar nicht die Annahme erklärt hat.

Im Ergebnis liegt derzeit lediglich ein Angebot Ihrerseits auf Abschluss eines Kaufvertrages vor, an welches Sie aber gem. Nr. 1 der AGB nicht mehr gebunden sind.



Zu 2.) Rücktritt auch schon vorher?


Theoretisch müssten Sie sich schon an die von Ihnen gesetzte Frist halten, diese ist aber vorliegend unerheblich. Denn selbst wenn der Verkäufer Ihnen bis zum 01.05.2009 die Annahme erklären würde, wären Sie hieran nicht mehr gebunden gem. Nr. 1 der AGB (s.o.).


Zu 3.) Auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden?


Hierbei handelt es sich um einen Fall der sog. verbundenen Verträge. Ein solcher liegt dann vor, wenn der eine Vertrag nur zu Gunsten des anderen Vertrages abgeschlossen wurde. Mit anderen Worten wenn der Darlehensvertrag (wie bei Ihnen der Fall) nur zu dem Zweck abgeschlossen wurde, das Fahrzeug zu finanzieren , liegt in de Regel ein solcher verbundener Vertrag mit den entsprechenden Rechtsfolgen gem. § 358 BGB vor.

Es ist zwar richtig, dass das Widerrufsrecht bei dem Darlehensvertrag grundsätzlich nur 2 Wochen beträgt, dies ist aber vorliegend nicht relevant. Vorliegend können Sie nämlich gem. § 359 BGB die Einwendungen dem Darlehensvertrag entgegensetzen, die Sie auch dem Kaufvertrag entgegensetzen konnten.

Dies ist vorliegend vor allem der Einwand des Rücktritts. Somit sind Sie unter Berufung auf das Rücktrittsrecht in Verbindung mit den §§ 358,359 BGB nicht mehr an Ihre Vertragserklärung bezüglich des Darlehensvertrags gebunden. Die Information der Sachbearbeiterin war also insoweit korrekt.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2009 | 15:15

Hallo,

dies würde heissen, dass der Kaufvertrag auch nicht Zustande kommt wenn er mir jetzt noch eine Annahme der Bestellung schickt, da diese ja nicht in der Frist von 4 Wochen erfolgte?

Vielen Dank für die Hilfe.

MFG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. April 2009 | 15:21

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr genre wie folgt beantworten möchte:

Genau so ist es zu verstehen. Im Kaufvertrag stand ja eindeutig :

"Der KAUFVERTRAG IST ABGESCHLOSSEN, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes INNERHALB DER JEWEILS GENANNTEN FRISTEN schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt."

Da eine Bestätigung innerhalb der Fristen nicht mehr möglich ist, ist zum aktuellen Zeitpuntk auch kein Kaufvertrag zustande gekommen und kann auch nicht mehr zustande kommen. Hilfsweise würde ich dennoch den Rücktritt erklären.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen in der Sache noch viel Erfolg.

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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