Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Zu 1.)Rücktritt ohne Folgekosten möglich?
Nach den von Ihnen angegebenen Vertragsbedingungen sind Sie zum aktuellen Zeitpunkt an Ihre Bestellung bzw. an den Vertragsschluss nicht mehr gebunden, da Sie nur höchstens 4 Wochen seit Bestellung hieran gebunden sind, die in Ihrem Fall schon längst abgelaufen sind.
Auch sehe ich keinen Rechtsgrund, weshalb Sie eventuelle Folgekosten zu tragen hätten. Eine entsprechende Ersatzpflicht ist zumindest nicht im Vertrag geregelt. Auch besteht keine gesetzliche Wertersatzpflicht gem. § 346 Abs.2 BGB
, da Sie den PKW noch nicht in Gebrauch genommen haben. Selbst falls dies der Fall wäre, wäre zweifelhaft, ob Sie überhaupt eine Ersatzpflicht treffen würde.
Auch ist kein Schadensersatzanspruch des Verkäufers gegen Sie zu erblicken. Sie haben sich ja vertragsgemäß verhalten und demnach keine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, was Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 280 ff. BGB
wäre.
Genau genommen ist ja noch gar kein Kaufvertrag zustande gekommen (unabhängig davon, dass wenn der Verkäufer z.B. heute die Annahme erklären würde), da der Verkäufer ja noch gar nicht die Annahme erklärt hat.
Im Ergebnis liegt derzeit lediglich ein Angebot Ihrerseits auf Abschluss eines Kaufvertrages vor, an welches Sie aber gem. Nr. 1 der AGB nicht mehr gebunden sind.
Zu 2.) Rücktritt auch schon vorher?
Theoretisch müssten Sie sich schon an die von Ihnen gesetzte Frist halten, diese ist aber vorliegend unerheblich. Denn selbst wenn der Verkäufer Ihnen bis zum 01.05.2009 die Annahme erklären würde, wären Sie hieran nicht mehr gebunden gem. Nr. 1 der AGB (s.o.).
Zu 3.) Auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden?
Hierbei handelt es sich um einen Fall der sog. verbundenen Verträge. Ein solcher liegt dann vor, wenn der eine Vertrag nur zu Gunsten des anderen Vertrages abgeschlossen wurde. Mit anderen Worten wenn der Darlehensvertrag (wie bei Ihnen der Fall) nur zu dem Zweck abgeschlossen wurde, das Fahrzeug zu finanzieren , liegt in de Regel ein solcher verbundener Vertrag mit den entsprechenden Rechtsfolgen gem. § 358 BGB
vor.
Es ist zwar richtig, dass das Widerrufsrecht bei dem Darlehensvertrag grundsätzlich nur 2 Wochen beträgt, dies ist aber vorliegend nicht relevant. Vorliegend können Sie nämlich gem. § 359 BGB
die Einwendungen dem Darlehensvertrag entgegensetzen, die Sie auch dem Kaufvertrag entgegensetzen konnten.
Dies ist vorliegend vor allem der Einwand des Rücktritts. Somit sind Sie unter Berufung auf das Rücktrittsrecht in Verbindung mit den §§ 358,359 BGB
nicht mehr an Ihre Vertragserklärung bezüglich des Darlehensvertrags gebunden. Die Information der Sachbearbeiterin war also insoweit korrekt.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Hallo,
dies würde heissen, dass der Kaufvertrag auch nicht Zustande kommt wenn er mir jetzt noch eine Annahme der Bestellung schickt, da diese ja nicht in der Frist von 4 Wochen erfolgte?
Vielen Dank für die Hilfe.
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr genre wie folgt beantworten möchte:
Genau so ist es zu verstehen. Im Kaufvertrag stand ja eindeutig :
"Der KAUFVERTRAG IST ABGESCHLOSSEN, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes INNERHALB DER JEWEILS GENANNTEN FRISTEN schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt."
Da eine Bestätigung innerhalb der Fristen nicht mehr möglich ist, ist zum aktuellen Zeitpuntk auch kein Kaufvertrag zustande gekommen und kann auch nicht mehr zustande kommen. Hilfsweise würde ich dennoch den Rücktritt erklären.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen in der Sache noch viel Erfolg.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt