Grundsätzlich werden Schönheitsreperaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig: in Küchen, Bädern und Duschen alle ____ Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle ____ Jahre, in anderen Nebenräumen alle ____ Jahre. ... Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreperaturen (das Tapezieren, Anstreichen von Wänden und Decken, Holzwerk, das Streichen der Fußböden und Treppenstufen, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, der Innenseiten der Balkone/Loggien) in den Mieträumen, wenn erforderlich, MINDESTENS ABER in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen: Die Zeitfolge beträgt: bei Küchen, Baderäumen und Duschen = drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten = alle fünf Jahre; in anderen Nebenräumen (z.