Im Arbeitsvertrag ist folgende Regelung vereinbart: a) "Der Angestellte hat Anspruch auf einen jährlichen zusammenhängenden bezahlten Erholungsurlaub. Dieser beträgt zur Zeit 25 Arbeitstage." b) "Wird das Dienstverhältnis im Laufe des Jahres, für welches dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub zusteht, gelöst, so wird dieser anteilig gewährt, es sei denn, daß das Dienstverhältnis durch fristlose Kündigung ... seitens der Firma gelöst wird." Eine Unterscheidung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Zusatzurlaub wird im Arbeitsvertrag also nicht getroffen.