Zur Vermeidung der Verjährung ihrer bisher nicht titulierten Forderungen wäre die Bank gezwungen diese titulieren zu lassen, was erhebliche Kosten für meine Mutter bedeuten würde, zur Vermeidung dieser Kosten sollte meine Mutter schriftlich den Verzicht auf die Einrede der Verjährung und Verwirkung der Hauptforderung + Zinsen, aus dem gekündigten Kredit der GmbH erklären. Den ausdrücklichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung und Verwirkung im Zusammenhang mit ihrer Bürgenhaftung für die Verbindlichkeiten der GmbH, insbesondere hinsichtlich der Einrede der Verjährung der Hauptschuld, hat meine Mutter nicht bestätigt und die Verzichtserklärung in Bezug auf die Einrede der Verjährung und Verwirkung nach §§ 195, 242, BGB nicht unterschrieben. ... Meine Frage besteht darin, kann meine Mutter aus der Bürgschaft noch in Anspruch genommen werden und war die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung durch die Bank rechtens, welche Möglichkeit besteht, schuldrechtlich die Angelegenheit zu regeln. -- Einsatz geändert am 31.07.2008 13:18:07