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Kostenlose Einschätzung startenvielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sie sind zur Rückzahlung des Darlehens (das durch die Benutzung der Kreditkarte entstanden ist) vertraglich verpflichtet - einerseits aufgrund des Vertrages mit der Bank (B), andererseits aufgrund Ihrer Vereinbarungen (Vergleichsvertrag ?, Schuldanerkenntnis ?) mit dem Inkassounternehmen. Im einzelnen liegen mir diese Verträge nicht vor.
Insoweit Sie vom Inkassounternehmen aufgefordert wurden künftig Ihre Ratenzahlungen (wieder) an die Bank vorzunehmen, ändert dies an den ursprünglichen Vereinbarungen nichts. Die Verjährung wird bei Leistung von Abschlagszahlungen (wann haben Sie die letzte Zahlung vorgenommen ?) besonders berechnet.
Kurzum - es spricht vieles dafür, dass Sei den noch ausstehenden Rest weiterhin zurückzahlen müssen. Aufgrund der unterbrochenen Zahlungen ist sogar zu befürchten, das neue Ansprüche (Mahngebühren, Zinsen o.ä.) gegen Sie entstanden sind, bzw. die alten Ansprüche angewachsen sind.
Die Rückzahlungsansprüche sind im Jahr 2000 bzw. 2003 entstanden.
Wann eine Verjährung eintreten würde müsste genau nach Mittelung weiterer Einzelheiten und Einsicht in etwaige Verträge geprüft werden (z.B. Datum der letzten Zahlung wegen § 212 BGB). Es müsste dann untersucht werden, ob Sie von den "neuen" verkürzten Verjährungsfristen (Gesetzesänderung) profitieren könnten, oder ob für Ihren Fall noch "altes" Recht gilt.
Die mir unbekannt Restsumme verbietet es mir einen abschliessenden Rat zu geben, ob Sie zahlen sollten. Grundsätzlich hat man vetragliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Schufa Eintrag
Nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn eine Prüfung am Ende des dritten (eigentlich "fünften" aber insoweit besteht wohl eine Vereinbarung der Schufa mit der kreditgebenden Wirtschaft) Kalenderjahres nach der erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist. In Ihrem Falle ist die Speicherung nach den Interessen der Banken jedoch wohl erorderlich und auch nach einer Verjährung noch aktiv. Eine Möglichkeit die Löschung dieses Eintrags zu beschleunigen sehe ich leider nicht. Auch hier spielen die Gesamtumstände (Kredithöhe, Höhe Restzahlung) eine Rolle.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
25.11.2006 | 11:33
ratenzahlundsvereinbarung vom 24.08.00 kein schuldanerkenntnis unterschrieben,die bank hat mir am 06.06.2003 einen brief geschrieben sie hat die geschäftsbeziehung mit der inkasso eingestellt,die letzte zahlung war im juni 2003--rest ca.700.-€
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.11.2006 | 14:37
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese möchte ich ohne zwischenzeitlich weitere Unterlagen von Ihnen erhalten oder eingesehen zu haben unter Beachtung Ihrer neu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten.
Die Verjährung richtet sich in Ihrem Fall nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 194 ff BGB, 212 BGB. Mit Ihrer letzten Zahlung beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres in em der Anspruch entstanden ist neu (§195, § 199, §212 BGB).
Die Rückzahlungsanspruche verjähren demnach nach der hier im Rahmen einer Erstberatung festgestellten Rechtslage am 01.01.2007.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und bitte um eine Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschlaeger
Rechtsanwalt