Dienstvereinbarungen
Werden Dienstvereinbarungen nur beim Arbeitgeber hinterlegt oder sind diese auch bei einer Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. 3.Arbeitsentgelde und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt.(§ 77 Abs. 3 BetrVG) Dazu meine Frage: Trifft dies auch bei Kirchlichen Trägern der Arbeitsstätte zu, für die ja das BetrVG in der Form nicht gilt. 4.