Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform anhand Ihrer Schilderung wie folgt.
1.
Nach Ihren Angaben hat das Weihnachtsgeld keinen reinen Entgeltcharakter, sondern belohnt auch die Betriebstreue.
Die Vereinbarung, dass Weihnachtsgeld nur für Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gilt, hat das Bundesarbeitsgericht für zulässig angesehen.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch, wenn die Kündigung vom 28.11. gültig und der Anspruch von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Stichtag (hier Auszahlungstermin des Weihnachtsgeldes) abhängig ist.
Hier sollten aber Arbeits- und Tarifvertrag geprüft werden, ob nicht wenigsten eine anteilige Zahlung erfolgen muss.
2.
Die Zulässigkeit der Anfechtung der Kündigung richtet sich nach § 123 ABs. 1 BGB: "Wer zur Abgabe einer Willenserklärung [...] widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten."
Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels (d.h. eines Nachteils), auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Es kann dann neu gekündigt werden.
Somit bestünde ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld, weil das Arbeitsverhältnis zum Stichtag ungekündigt war.
Machen Sie bei Bedarf von der kostenlosen Nachfragefuntkion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt