Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform anhand Ihrer Schilderung wie folgt.
1.
Nach Ihren Angaben hat das Weihnachtsgeld keinen reinen Entgeltcharakter, sondern belohnt auch die Betriebstreue.
Die Vereinbarung, dass Weihnachtsgeld nur für Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gilt, hat das Bundesarbeitsgericht für zulässig angesehen.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch, wenn die Kündigung vom 28.11. gültig und der Anspruch von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Stichtag (hier Auszahlungstermin des Weihnachtsgeldes) abhängig ist.
Hier sollten aber Arbeits- und Tarifvertrag geprüft werden, ob nicht wenigsten eine anteilige Zahlung erfolgen muss.
2.
Die Zulässigkeit der Anfechtung der Kündigung richtet sich nach § 123 ABs. 1 BGB: "Wer zur Abgabe einer Willenserklärung [...] widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten."
Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels (d.h. eines Nachteils), auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Es kann dann neu gekündigt werden.
Somit bestünde ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld, weil das Arbeitsverhältnis zum Stichtag ungekündigt war.
Machen Sie bei Bedarf von der kostenlosen Nachfragefuntkion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Hallo,
vielen Dank für die schnelle und eindeutige Auskunft.
Folgende Fragen haben sich noch ergeben:
1.Kann der Rücktritt von der Kündigung und die neue Kündigung in einem Schreiben verfasst werden?
2. Kann dieses Schreiben mit Einschreiben-Rückschein versendet werden oder muss dies persönlich abgegeben werden?
Vielen Dank.
Freundlicher Gruss
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
1.
Von der Kündigung können Sie nicht zurücktreten.
Bei einer Anfechtung wegen Drohung, gilt die Kündigung als von Anfang an nicht abgegeben.
Anfechtung und Kündigung können in einem Schreiben verfasst werden.
2.
Das Schreiben kann mit Einschreiben-Rückschein versendet werden, wenn nicht im Arbeitsvertrag etwas Abweichendes vereinbart ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt