Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
In ihrem Fall ist zu prüfen, ob diese Änderung ihres Arbeitsbereichs vom sogenannten Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist in § 106 GewO geregelt:
„§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind."
Bezüglich der Änderung des Arbeitsbereichs kommt es für die Zulässigkeit zunächst auf die bestehenden Regelungen des Arbeits- und Tarifvertrags an.
Mit anderen Worten: Die konkreten Änderungen wären zu überprüfen, ob Sie nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages, oder eines gültigen Tarifvertrages zulässig sind, oder nicht.
Dies wäre insbesondere anhand der konkreten Regelungen ihres Arbeitsvertrags zu überprüfen. Wenn Sie bereits mit dem Betriebsrat und anderen Personen gesprochen haben gehe ich zunächst davon aus, daß die Bearbeitung von Küchenangelegenheiten zumindest nicht offensichtlich dem Arbeitsvertrag widerspricht.
Die o.g. Vorschrift bedeutet, der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht – im Rahmen des bestehende Arbeits- und Tarifvertrags – Änderungen anzuordnen, muß dabei jedoch die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Nach ihren Ausführungen gehe ich davon aus, daß sich nicht die Art der Tätigkeit – Bearbeitung von Kundenanfragen - sondern lediglich der Arbeitsbereich ändert.
Die Zuweisung von geringwertigerer Arbeit ist regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
Darum geht es jedoch hier nicht, sondern um Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs.
Wenn der Arbeitnehmer mit der Zuweisung nicht einverstanden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Änderung in erster Linie danach, ob die zugewiesene Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung im Betrieb eine Gleichwertigkeit aufweist.
Daher wäre nach den o.g. Grundsätzen und Regelungen zunächst zu prüfen, ob die Änderung des Tätigkeitsbereichs noch von ihrem bestehenden Arbeits- und Tarifvertrag gedeckt ist.
Wenn dies nicht der Fall ist kann der Arbeitgeber die Zuweisung des neuen Tätigkeitsbereichs nur im Rahmen einer Änderungskündigung durchsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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