Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Auch als schwangere Arbeitnehmerin können Sie das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigen. Eine solche Eigenkündigung unterliegt nicht dem Kündigungsverbot aus § 9 MuSchG
.
Die gesetzliche Kündigungsfrist, die Sie als Arbeitnehmerin grundsätzlich - auch bei einem Minijob - einhalten müssen, liegt bei vier Wochen, jeweils zum Fünfzehnten oder zum letzten Tag eines Kalendermonats. Aus Ihrem Arbeitsvertrag oder einem eventuell bestehenden Tarifvertrag können sich jedoch andere Kündigungsfristen ergeben. Hätten Sie zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigt, wären Sie nicht an die normalen Kündigungsfristen gemäß Ihres Arbeitsvertrages oder geltendem Tarifvertrages gebunden gewesen. Dabei handelt es sich gemäß § 10 Abs. 1 MuSchG
um ein Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Frist.
Ich hoffe, Ihre Frage soweit verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
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