Sehr geehrte Anwälte, ( ich möchte sie bitten alle Fragen zu beantworten und nur, wenn sie sich mit dem Thema hauptsächlich beschäftigen und auskennen, Antworten, wie ich weiss nicht so genau und dergleichen möchte ich vermeiden, ich nenne ihnen daher auch am Schluss hier die einzelnen Bedingungen und bitte sie im Versicherungsgesetz zudem mal nachzusehen, da dies für meine weitere Planung wichtig sein kann) in einem Haftpflichtfall, der ja durch den Gesetzgeber in vielen Bereichen einheitliche Standards gegeben wurde, ist nun folgendes vorgefallen. Ich als Vermieter wurde darüber informiert, dass eine Mieterin von mir, einen Schaden erlitten hat, durch einen fallenden Gegenstand in meinem Haus, der angeblich von der Wand gefallen ist. ... Jetzt stellt sich für mich die Frage, wie dies zu werten ist, ist es daher so, dass grundsätzlich bei einer Haus und Grundbesitzerhaftpflicht, die Versicherung nur bei Dingen zahlt, die ich NICHT angebracht habe bzw. mein Erfüllungsgehilfe oder verstehe ich hier das Regelwerk nicht, DENN, wenn die Versicherung quasi alles ablehnt, was ein Erfüllungsgehilfe so macht und da ja die Schuld nach BGB wohl immer auf den Bauherren fällt, verstehe ich nicht, wieso man überhaupt ne Versicherung brauch, wenn sie quasi nach meinem Verständnis, alle Dinge, die der Vermieter anbringt, anbeut etc. nicht zahlt bzw auf andere, evtl. die Haftpflicht des Angestellten oder der Firma abwälzt ( wobei ich sagen muss, dass der Erfüllungsgehilfe keine Versicherung dafür hat nach seinen Angaben ) Daher ist meine Frage, ob meine Versicherung ( Concordia) nun für die Heilbehandlung und dergleichen der Mieter aufkommen muss, daher nenne ich ihnen, wie anfangs erwähnt, hier die Auszüge der offenbar relevanten Bedingungen in meiner Versicherung.