GbR - Wechsel eines Gesellschafters
vom 30.12.2014
75 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Wehle / Aachen
Wird von dem Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, verlängert sich der Gesellschaftsvertrag jeweils um ein Jahr. (4) Weitergehende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. (5) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge.