Ich habe dem Makler nun mitgeteilt, daß ich auf das Vorkaufsrecht nicht verzichte und klar gestellt, daß er mir bei Verkauf an Dritten, den Kaufvertrag vorlegen muß, damit ich entscheiden kann, ob ich das Vorkaufsrecht daß er mir eingeräumt hat, beanspruchen werde oder auch nicht beanspruchen werde. Nun ist das so, mir ist klar, daß ich den Verkauf nicht verhindern kann, da dieses Vorkaufsrecht nicht in das Grundbuch eingtragen ist, jedoch ist meine Frage, wie wird der Schadensersatz berechnet und habe ich überhaupt Schadenersatzansprüche. Und, ist dieses Vorkaufsrecht wirklich ein Vorkaufsrecht.Kann ich verlangen, daß der Erbe mir den Vertrag an Dritten vorlegt um mein mündliches, beweisbares Vorkaufsrecht auszuüben zu versuchen ?