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14 Tage Rückgaberecht ( Privatverkauf )

20. März 2013 22:25 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Hat der Käufer bei einem Provatkauf das Recht dem Roller zurückzugeben, wenn diese nach zwei Tagen defekt ist?

Beim privaten Verkauf eines Rollers gilt: Der Verkäufer muss den Roller nur zurücknehmen, wenn er bei der Übergabe bereits Mängel hatte. Ein Rückgaberecht besteht nur, wenn es ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Da im vorliegenden Fall die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde und kein arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliegt, besteht keine Rücknahmepflicht.

Ich habe meinen funktionstüchtigen Roller privat verkauft. Der Käufer hatte sich nach der Besichtigung / Probefahrt dazu entschlossen, diesen zu kaufen. Mir ist bei der Probefahrt aufgefallen, dass der Käufer den Roller im kalten Zustand bei Minusgraden recht schnell gefahren war. Ich habe ihm darauf aufmerksam gemacht, dass er bei diesen Temperaturen ( Minus 2 Grad ) die Maschine langsam warm zufahren, damit die volle Fahrleistung erreicht werden kann.

Nach zwei Tagen erhielt ich einen Anruf, indem der Käufer mir mitteilte, dass der Roller nicht mehr fahren würde ( E-Starter funktioniert nicht mehr und der Kickstarterstarter lässt sich nicht mehr runtertreten ). Er wollte den Roller vorbeibringen und sich das Geld wiedergeben lassen, da er von den 14 Tage-Rückgaberecht gebraucht machen würde. Ich habe ihm mitgeteilt, dass ich das Versagen des Rollers nicht nachvollziehen kann, da dieser bei jeder Temperatur angesprungen war. Ich habe ihm mitgeteilt, dass ich den defekten Roller nicht mehr zurücknehme.

Ich habe bei einer Roller-Werkstatt angerufen und die mir geschilderten Mängel mitgeteilt. Hierbei wurde mir gesagt, dass es sich wahrscheinlich um einen Kolbenfresser handeln könnte, die durch unsachgemäße Fahreigenschaften oder das die Öldruckpumpe versagt haben könnte und so zu wenig Öl ins Motor gelangte,sodaß der Motor heiß wurde und es zum Schaden kam.

Im Kaufvertrag stand:

Das Kraftfahrzeug wird unter AUSSCHlUSS der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch hestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.

Muss ich den Roller zurücknehmen ?


20. März 2013 | 23:26

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ihren Angaben nach haben Sie zunächst einen Roller, der voll funktionstüchtig war, verkauft, so dass zwischen Ihnen und dem Käufer ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB zustande gekommen ist.

Entscheidend ist, dass der Roller bei Gefahrübergang, also bei Übergabe, ohne Mängel im Sinne des § 434 BGB war. War er mangelfrei, so haben Sie Ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 erfüllt, also die Übergabe und Übereignung des Rollers in mangelfreiem Zustand, geleistet, ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Diese Verschlechterung liegt dann im Risikobereich des Käufers und Sie habe sie nicht zu verantworten. Der Käufer muss nach § 433 Abs. 2 BGB im Gegenzug den Kaufpreis zahlen.

Sollte der Roller tatsächlich im Sinne des § 434 BGB bei Übergabe bereits mangelhaft gewesen sein, so stünden dem Käufer die Rechte nach § 437 BGB zu. Er könnte vorrangig grundsätzlich Nacherfüllung und so dann Schadensersatz verlangen, Minderung oder Rücktritt geltend machen.

Die Voraussetzungen müsste Ihnen der Käufer allerdings beweisen. Dies wird er nicht können, nach Ihrer Schilderung und den Aussagen der Werkstatt spricht vieles dafür, dass der Käufer aufgrund unsachgemäßer Fahreigenschaft erst den Mangel hervorgerufen hat, insbesondere haben Sie ihn sogar auf die sachgemäße Handhabung hingewiesen.

Gehen wir nun davon aus, dass bei der Übergabe kein Mangel des Rollers vorhanden war, so könnte der Käufer den Roller nur zurückgeben, wenn Sie ihm im Vertrag ein 14-tägiges Rückgaberecht eingeräumt hätten. Ein solches ist nicht ersichtlich.

Gehen wir hypothetisch davon aus, dass tatsächlich ein Mangel vorhanden gewesen ist, was der Käufer aber im Ernstfall wohl nicht beweisen können wird, so hätten Sie zudem die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen.

Da es ein individueller Vertrag war und kein Unternehmer beteiligt war, dürfte der Ausschluss wirksam sein.

Auf einen Ausschluss dürften Sie sich nur dann nicht gemäß § 444 BGB berufen, wenn Sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung übernommen hätten. Laut Ihrer Angaben sind hierfür keine Anhaltspunkte gegeben, im Gegenteil haben Sie den Käufer sogar auf bestimmte Fahreigenschaft, die einzuhalten sind, hingewiesen.

Eine Verpflichtung Ihrerseits zur Rücknahme bestünde nur, wenn der Käufer quasi als Kehrseite der Rücknahmepflicht ein Rückgaberecht hätte, was jedoch unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erkennbar ist.

Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls noch Unklarheiten bestehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Michael Pilarski

ANTWORT VON

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