Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihren Angaben nach haben Sie zunächst einen Roller, der voll funktionstüchtig war, verkauft, so dass zwischen Ihnen und dem Käufer ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB
zustande gekommen ist.
Entscheidend ist, dass der Roller bei Gefahrübergang, also bei Übergabe, ohne Mängel im Sinne des § 434 BGB
war. War er mangelfrei, so haben Sie Ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 erfüllt, also die Übergabe und Übereignung des Rollers in mangelfreiem Zustand, geleistet, ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Diese Verschlechterung liegt dann im Risikobereich des Käufers und Sie habe sie nicht zu verantworten. Der Käufer muss nach § 433 Abs. 2 BGB
im Gegenzug den Kaufpreis zahlen.
Sollte der Roller tatsächlich im Sinne des § 434 BGB
bei Übergabe bereits mangelhaft gewesen sein, so stünden dem Käufer die Rechte nach § 437 BGB
zu. Er könnte vorrangig grundsätzlich Nacherfüllung und so dann Schadensersatz verlangen, Minderung oder Rücktritt geltend machen.
Die Voraussetzungen müsste Ihnen der Käufer allerdings beweisen. Dies wird er nicht können, nach Ihrer Schilderung und den Aussagen der Werkstatt spricht vieles dafür, dass der Käufer aufgrund unsachgemäßer Fahreigenschaft erst den Mangel hervorgerufen hat, insbesondere haben Sie ihn sogar auf die sachgemäße Handhabung hingewiesen.
Gehen wir nun davon aus, dass bei der Übergabe kein Mangel des Rollers vorhanden war, so könnte der Käufer den Roller nur zurückgeben, wenn Sie ihm im Vertrag ein 14-tägiges Rückgaberecht eingeräumt hätten. Ein solches ist nicht ersichtlich.
Gehen wir hypothetisch davon aus, dass tatsächlich ein Mangel vorhanden gewesen ist, was der Käufer aber im Ernstfall wohl nicht beweisen können wird, so hätten Sie zudem die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen.
Da es ein individueller Vertrag war und kein Unternehmer beteiligt war, dürfte der Ausschluss wirksam sein.
Auf einen Ausschluss dürften Sie sich nur dann nicht gemäß § 444 BGB
berufen, wenn Sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung übernommen hätten. Laut Ihrer Angaben sind hierfür keine Anhaltspunkte gegeben, im Gegenteil haben Sie den Käufer sogar auf bestimmte Fahreigenschaft, die einzuhalten sind, hingewiesen.
Eine Verpflichtung Ihrerseits zur Rücknahme bestünde nur, wenn der Käufer quasi als Kehrseite der Rücknahmepflicht ein Rückgaberecht hätte, was jedoch unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erkennbar ist.
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Antwort
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