Ruhen lassen oder Aussetzen eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens
beantwortet von
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA / Bad Nauheim
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde nach Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung beantragt. Nach Vorlage des Eröffnungsbeschlusses haben sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners durch Aufnahme eines längerfristigen Arbeitsverhältnisses soweit geändert, dass ein erneutes Angebot an die Gläubiger mit einer deutlich besseren Quote als zuvor möglich ist. Vorher war die Situation dadurch gekennzeichnet, dass durch eine nur dreimonatige Perspektive mit drohender anschließender Arbeitslosigkeit kein verlässliches Angebot an die Gläubiger möglich war.