Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Gemäß § 829 Abs. 1 ZPO
können Forderungen des Schuldners gegen mehrere Drittschuldner in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugleich gepfändet werden.
Daher ist es zulässig, in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mehrere Drittschuldner zu benennen, z.B. eine Bank hinsichtlich einer Kontopfändung und einen Arbeitgeber wegen des Arbeitseinkommens.
Es gilt, wie gesagt, § 829 Abs. 1 ZPO
"§ 829 Pfändung einer Geldforderung
(1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. 2Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 3Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen."
Die Zustellung an die Drittschuldner erfolgt dann gemäß § 173 Nr. 2 Abs. 3 GVGA:
"Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfändungsbeschluß genannt sind, zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so führt zunächst der für den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus (vgl. § 20 Abs. 1). Hiernach gibt er den Pfändungsbeschluß an den Gerichtsvollzieher ab, der für die Zustellung an die im nächsten Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner zuständig ist. Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung an den Schuldner (vgl. die folgende Nr. 3) nimmt der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher vor."
Bei der Beantragung nur eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss hier dann der Originaltitel beigefügt werden.
Allerdings ist hinsichtlich des Betrages und der Anzahl der Pfändungen zu beachten, dass eine Überpfändung zu vermeiden ist.
Wer nämlich die Pfändungen mehrerer Forderungen beantragt, die insgesamt den Vollstreckungsbetrag deutlich übersteigen, muss das rechtfertigen.
Es gilt § 803 ZPO
:
"§ 803 Pfändung
(1) 1Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. 2Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist."
Aufgrund der hohen formellen Anforderungen wird allgemein empfohlen, Vollstreckungsanträge nur mit anwaltlicher Hilfe oder z.B. zu Protokoll der Rechtsantragstelle zu stellen. In einem solchen Fall werden auf Ihren konkreten Fall bezogen Hinweise gegeben. Ohne genaue Kenntnis des Vollstreckungstitels und aller tatsächlichen Umstände ist dies im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich.
Dementsprechend kann Ihnen auch niemand aus der Ferne sagen, ob sie etwas Wesentliches vergessen haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. Eva Feldmann
Rechtsanwältin
FELDMANN Rechtsanwälte
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Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Diese Antwort ist vom 14.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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