Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Welche Möglichkeiten habe ich um die Abgabe der Vermögensauskunft sowie die Forderung abzuwehren und sicherzustellen das gegen mich keine Ansprüche mehr erhoben werden?".
Da haben Sie grundsätzlich drei Möglichkeiten, nämlich
a) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bezüglich der Forderung beantragen
und
b) Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO
nebst Antrag auf einstweilige Einstellung bis zur Entscheidung beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen.
sowie
c) Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Vollstreckungstitels gemäß §§ 826
, 249 BGB
verlangen
zu 1)
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich nach §§ 233 ff ZPO
.
zu beachten ist hierbei insbesondere die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO
.
zu 2)
Mit der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO
können Sie in der laufenden Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen Einwendungen und Einreden gegen den titulierten Anspruch und damit gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung geltend machen.
zu 3)
Nach gefestigter Rechtsprechung bietet § 826 BGB
dem Schuldner unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen.
Die Rechtskraft muss zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt.
Welche der genannten Maßnahmen in Ihrem konkreten Fall zweckmäßig und Erfolg versprechend ist, muss durch Einsichtnahme in die vorliegenden Dokumente sowie ggf. die Gerichtsakte festgestellt werden.
Dazu sollten Sie sich nach Möglichkeit eines Anwalts vor Ort bedienen.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gerne auch für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild, um meine Kontaktdaten einsehen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 18.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort. Es ergeben sich noch kurze Rückfragen:
Zu 1:
Der Vollstreckungsbescheid wurde am 07.12.2011 zugestellt. Ich gehe daher davon aus das eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aufgrund von § 234 ZPO Abs. 3 nicht mehr möglich ist?
Zu 2:
Die Vollstreckungsabwehrklage bewahrt mich nur vor der Vollstreckung bzw. setzt diese aus. Die Forderung bzw. der Titel wird dadurch aber nicht aufgehoben?
Dafür würde dann nur eine Klage entsprechend Punkt 3 in Frage kommen?
Nachfrage 1:
"Ich gehe daher davon aus das eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aufgrund von § 234 ZPO Abs. 3
nicht mehr möglich ist?"
Das sehen Sie soweit grundsätzlich richtig.
Allerdings muss dabei die Zustellung an Sie im konkreten Fall überprüft werden, um beurteilen zu können, ob Sie ohne Ihr Verschulden verhindert waren etwaige Fristen einzuhalten.
War bereits die Zustellung an Sie fehlerhaft, begann ja für Sie noch gar keine Frist zu laufen, sodass ein solcher Antrag aus zur Vorsicht möglich wäre, obwohl scheinbar bereits drei Jahre vergingen.
Nachfrage 2:
"Die Vollstreckungsabwehrklage bewahrt mich nur vor der Vollstreckung bzw. setzt diese aus. Die Forderung bzw. der Titel wird dadurch aber nicht aufgehoben?"
Ganz genau.
Die Wirkung der Vollstreckungsabwehrklage besteht darin, dass durch richterlichen Gestaltungsakt dem titulierten Anspruch seine Vollstreckbarkeit genommen wird.
Der Titel bleibt also zwar bestehen, wird aber wertlos.