Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"wie kann das Gericht nur auf Verdacht oder nur auf die Vermutung hin einen Durchsuchungsbefehl erlassen?Es kann ja nicht sein das nur auf Vermutung hin das jemand irgendwo lebt ein Durchsuchungsbefehl erlassen wird ?"
Nach Ihrer Schilderung liegt wohl ein Durchsuchungsbeschluss nach § 758 a ZPO
gegen Ihren Bekannten vor.
Danach darf die Wohnung des Schuldners ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll.
Dies geschah auf Antrag des Gläubigers, der wohl darlegte, dass Sich der Schuldner bei Ihnen wohnt.
Da Sie aber gar nicht Schuldner sind, sondern der ausgereiste und ordnungsgemäß abgemeldete Bekannte, hätte diese Anordnung nach Ihrer schilderung so gar nicht ergehen dürfen (siehe Frage 3).
Frage 2:
"Wie soll man reagieren wenn dann der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und rein will?"
(siehe Frage 3)
Frage 3:
"Wie kann man sich gegen den erlassenen Durchsuchungsbefehls wehren?"
Sie können ebenso wie der Schuldner eine sog. Erinnerung nach § 766 ZPO
einlegen.
Dies können Sie selbst tun oder sich anwaltlich vertreten lassen.
Die Einlegung der Erinnerung hat aber keine aufschiebende Wirkung und hindert deshalb nicht den Fortgang der Zwangsvollstreckung !
Daher sollten Sie schon vor Erlass einer Entscheidung über die Erinnerung nach §§ 766
I Satz 2, 732
II ZPO den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit beantragen.
Dann steht der Gerichtsvollzieher auch nicht vor Ihrer Tür, wenn sie umgehend handeln.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung.
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 01.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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