Hammerschlagsrecht
beantwortet von
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani / Düsseldorf
Unser Nachbar möchte eine (genehmigte) Mauer, die er direkt auf die Grenze gebaut hat verputzen und streichen. Nach dem in Baden Württemberg geltenden Hammerschlagsrecht müssen wir ihm den Zutritt auf unser Grundstück gewähren. Müssen wir es dulden, dass der Nachbar mit seiner Familie zu diesem Zweck unser Grundstück betritt und müssen wir es dulden, dass er die Verputz- und Malerarbeiten selbst ausführt?