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Hammerschlagsrecht

| 4. Mai 2008 23:02 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Unser Nachbar möchte eine (genehmigte) Mauer, die er direkt auf die Grenze gebaut hat verputzen und streichen. Nach dem in Baden Württemberg geltenden Hammerschlagsrecht müssen wir ihm den Zutritt auf unser Grundstück gewähren.
Müssen wir es dulden, dass der Nachbar mit seiner Familie zu diesem Zweck unser Grundstück betritt und müssen wir es dulden, dass er die Verputz- und Malerarbeiten selbst ausführt? Ich muss dazu sagen, dass wir schon des öfteren von diesem Nachbarn verbal und tätlich bedroht worden sind.
Können wir verlangen, dass die Arbeiten von einem Fachbetrieb ausgeführt werden?

5. Mai 2008 | 01:09

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

In der Tat unterliegen Sie dem § 7c des Nachbarschaftsgesetz-BW. Diese Norm lautet wie folgt:

(1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne daß das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.

(2) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muß dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden. Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, daß der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist.

(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.

Gemäß dem Wortlaut des Abs.1 haben Sie das Betreten bzw. das Aufstellen eines Gerüsts zu dulden, sofern dies zur Unterhaltung der baulichen Anlage notwendig ist. Hiergegen werden Sie leider keine Einwende erheben können. Eine Ausnahme der Duldungspflicht aufgrund der persönlichen Differenzen mit dem Nachbarn gibt es nicht.

Bzgl. der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme trifft das Gesetz keine genaue Regelung. Demzufolge werden Sie wohl nicht verhindern können, dass der Nachbar die notwendigen Arbeiten ggf. auch alleine ohne fachmännische Hilfe durchführt. Gleichwohl haben Sie evtl. einen Schadensersatz- oder Beseitigungsanspruch, wenn er die Arbeiten selbst nicht ordnungsgemäß durchführt und insbesondere das "ästhetische Auge" gestört wird.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich natürlich gerne zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 5. Mai 2008 | 10:24

Was heißt konkret: Sie können " wohl " nicht verhindern, dass der Nachbar Ihr Grundstrück selbst betritt und die Arbeiten selbst ausführt.
Kann ich ihn daran hindern oder nicht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Mai 2008 | 13:43

Sehr geehrte Ratsuchende,

sofern die Arbeiten an der Wand notwendig sind, können Sie das Betreten nicht verhindern. Ist es streitig, ob die Arbeiten tatsächlich notwendig sind, so müsste der Nachbar sein Recht gerichtlich durchsetzen. Um die Frage abschließend beurteilen zu können, fehlen mir aber die notwendigen Informationen. Insbesondere müsste die Mauer selber begutachtet und in Augenschein genommen werden. Sie schreiben selber, dass der Nachbar die Arbeiten vornehmen "möchte". Wenn dies lediglich einer subjektiven Vorstellung entspricht, so kann über die Frage der Notwendigkeit gestritten werden. Wenn Sie aber auch der Ansicht sind, es bestünde ggf. eine Notwendigkeit, so sollten Sie sich ggf. von einem Anwalt vor Ort beraten lassen, ob Sie den Zutritt verweigern. Im schlimmsten Fall würde ein Prozess drohen, bei dem - natürlich dann auf beiden Seiten - ein Prozessrisiko besteht. Sollten Sie unterliegen, so hätten Sie dann die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage hinreichend beantworten konnte. Gerne stehe ich Ihnen per Mail noch für weitere Nachfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

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