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tatbestand der verleumdung

21. Februar 2010 16:45 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

sehr geehrte damen und herren,
mein mann hat im oktober 2009 mit einer urlaubsbekanntschaft nach seiner heimkehr wochenlang 5-6mal täglich kommuniziert(handy,sms,email).darüber liegt mir der entsprechende einzelverbindungsnachweis von vodafone vor.da die kommunikation großenteils auch tagsüber stattfand,möchte ich den arbeitgeber dieser dame über diesensachverhalt informieren,indem ich ihm diesen verbindungsnachweis zusende,mit der bitte zu überprüfen,ob hier eine verletzung der dienstl. pflichten vorliegt.ich hab zwar keinen nachweis(außer den aussagen meines mannes) über die anrufe dieser dame,aber es ist ja logisch,daß diese kontakte nicht einseitig waren.
der kern meiner frage an sie ist,ob ich dann wegen verläumdung oder übler nachrede o.ä. belangt werden kann.
aus diesem grund möchte ich sie als fachmann auch ggf. bitten,mir ein entsprechendes anschreiben an den arbeitgeber aufzusetzen.
für eine baldige antwort wäre ich ihnen sehr dankbar.
vielen dank!

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Ich bitte Sie zunächst im Vorfeld darum um Verständnis, dass eine Wertung im Hinblick auf die Erfüllung eines Straftatbestandes in diesem Rahmen möglich ist, jedoch die Anfertigung eines entsprechenden Schreibens unter den Vorgaben dieser Beratungsplattform nicht möglich ist, so dass dahin gehend ein entsprechender Auftrag oder eine weiterführende Vertretung erfolgen müsste, der einer entsprechenden Kostenfolge.

Zu Ihrer Frage im Einzelnen:

Der Straftatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB wäre bei einem Hinweis an den Arbeitgeber dieser Person nicht erfüllt.

Dieser Straftatbestand setzt nämlich Ihre positive Kenntnis davon voraus, dass die von Ihnen angenommenen Tatsachen, der Kommunikation unter Verletzung der dienstlichen Pflichten, unwahr ist, das heißt dass Sie sicher Wissen, dass dies nicht der Fall ist und Sie dennoch den Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen.

Da Sie jedoch selbst derzeit keine positive Kenntnis darüber haben, ob die Frau ggf. in ihrer Dienstzeit mit Ihrem Mann Kontakt hatte und Sie dieses auf Grund der Hinweise aus dem Einzelverbindungsnachweis entnehmen, nach dem sich ein Kontakt auch tagsüber erstreckte, ist also ein sichere Wissen Ihrerseits von einer unwahren Tatsachenbehauptung nicht vorhanden.

Die Erfüllung des Tatbestandes der üblem Nachrede des § 186 StGB in allerdings nicht von der Hand zu weisen, sofern Sie dem Arbeitgeber lediglich auf den Verdacht unter Hinweis auf den Ihnen vorliegenden Einzelverbindungsnachweis und der Aussage Ihres Mannes hinweisen, so dass dieser seinerseits entsprechende Ermittlungen anstellen kann.

Zwar können Ihrerseits insofern Beweismittel vorgebracht werden, die die Aussage als nachweislich wahr herausstellen können.

Da die Wahrheit der Tatsache nicht zum Tatbestand gehört, muss sich der Vorsatz des Täters (Sie) auch nicht auf die Wahrheitsfrage erstrecken.

Das heißt aber, dass der Täter (Sie) im Falle der Nichterweislichkeit der Wahrheit selbst dann bestraft wird, wenn er auf Grund einer mit aller denkbaren Sorgfalt geführten Recherche annehmen durfte, dass die ehrenrührige Tatsache der Wahrheit entspricht und diese bewiesen werden könne.

Insofern erscheint das von Ihnen geplante Vorhaben als gewagt und ist meines Erachtens nicht zu empfehlen.

Der Tatbestand der üblen Nachrede erfordert das Behaupten oder Verbreiten von nicht erweislich wahren Tatsachen in Beziehung auf einen anderen (Frau) gegenüber einem Dritten (Arbeitgeber).

Behaupten heißt, eine Tatsache nach eigener Überzeugung als richtig hinstellen.

Unerheblich ist dabei, ob dies als Ergebnis eigener oder fremder Wahrnehmung oder Schlussfolgerung dargestellt wird.

Gleichgültig ist auch die sprachliche Form der Behauptung, sie kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Eine Behauptung kann z.B. dann vorliegen, wenn Sie einen Verdacht oder eine Vermutung äußern, die Aussage in Frageform (auch rhetorisch) formuliert, oder diese nur in versteckter Form artikulieren.

Auch auf einschränkende Zusätze, die die Aussage in ein persönliches Urteil oder eigene Überzeugung kleiden, wie z.B „meines Erachtens“, „wie ich meine“, „ich glaube“, „wahrscheinlich“ kommt es dabei nicht an.

Das Behaupten bedarf aber zumindest der positiven Feststellung.

Es liegt keine Behauptung vor, wenn Sie einen ihnen bekannten Sachverhalt lediglich wiedergeben, auch wenn Sie diesen mit der Absicht erzählen, ein Dritter werde daraus nachteilige Schlüsse für den Betroffenen ziehen. Selbst wenn der Täter einen von ihm mitgeteilten, unverfänglichen Sachverhalt erkennbar mit eigenen Schlussfolgerungen versieht, die für sich genommen ehrenrührige Tatsachenbehauptungen darstellen, wird dieses Verhalten nicht von § 186 erfasst.

Das bedeutet, wenn Sie den Arbeitgeber letztendlich nur davon in Kenntnis setzen, was Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt bereits nachweislich bekannt ist (Kontakt zu Ihrem Mann, auch tagsüber), ohne einen Hinweis oder die Andeutung auf die Verletzung von Dienstpflichten der Frau und der Arbeitgeber daraufhin selbst Ermittlungen anstellt, scheidet eine Strafbarkeit aus.

Insgesamt sollten Sie Ihr Vorhaben überdenken, ob dies tatsächlich zu dem von Ihnen erhofften Erfolg führt, ohne eigene Nachteile zu erleiden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.

Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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