., deren Geschäftsführer in Deutschland wohnt, und die lediglich als Komplementär einer deutschen Ltd. & Co. ... Die Aussage wird aber nicht begründet. c) Aussage einer Gründungsgesellschaft: - Die Komplementär-Ltd. ist nicht IHK-Beitragspflichtig, da die reine Komplementär-Ltd. in Deutschland gar nicht tätig wird, in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, beim Finanzamt nicht gemeldet werden muss, keine deutsche Steuernummer hat usw. - Das Finanzamt dagegen behauptet, dass eine Komplementär-Ltd. sehr wohl in Deutschland tätig wird, in Deutschland steuerpflichtig ist und eine deutsche Steuernummer haben muss. d) eigene Recherche in den Gesetzen: | | IHKG, § 2 Abs. 1: | "(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur | Gewerbesteuer veranlagt sind, [...] juristische Personen des | privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der | Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten | (Kammerzugehörige)." | | AO, § 12 ("Betriebsstätte"): | "Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, | die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.