Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
soweit Sie in Deutschland wohnen unterliegen Sie hier der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Einkommensteuergesetz.
Zitat:§ 1 Steuerpflicht
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. ....
Dementsprechend sind auch ausländische Einkünfte in Deutschland zu versteuern. Da es seit Anfang dieses Jahres kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai mehr gibt, können Sie nach § 34c eine Anrechnung der in Dubai gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommenssteuer verlangen.
Zitat:§ 34c
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. 3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden. Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.
(2) .....
Da allerdings in Dubai keine oder nur sehr geringe Steuern zu zahlen sind, müssen Sie leider Ihre gesamten Einkünfte in Deutschland mit den entsprechend hohen Steuersätzen versteuern.
Ich hoffe damit Ihre Frage trotz der wahrscheinlich nicht ganz erhofften Antwort zumindest inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen in jedem Fall noch einen schönen Tag und eine erfolgreiche Woche.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke