Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muss ein PKW aus einem anderen EU-Land binnen 12 Monaten nach Standortwechsel nach Deutschland in Deutschland angemeldet werden, sonst droht eine Geldbuße wegen der fehlenden Anmeldung und Sanktionen wegen Steuerverkürzung.
In den 12 Monaten nach Einfuhr, darf das Auto dennoch genutzt werden.
Sie schreiben , dass ihre Freundin bereits vor ca. 1/2 Jahr in Darmstadt kontrolliert und verwarnt wurde. Dennoch sehe ich hierfür keinen Grund:
Sie sagen, das Auto gehört dem Bruder mit Wohnsitz in Polen, dieser zahlt Steuern und Versicherung für den PKW. Ihre Freundin ist noch in Polen gemeldet und hat den PKW am Pfingswochenende über die Grenze gefahren.
Dies ist ein absolut zulässiges Verhalten, sie darf sich das Auto ihres Bruders leihen , um einen Ausflug zu machen. Erst nach 12 Monaten greift die Anmeldepflicht in Deutschland.
Sie sollten der Bußgeldstelle, die Meldepapiere des Bruders, die auf ihn laufende Versicherung und KFZ-Steuer übermitteln und auch mitteilen, dass er das Auto überwiegend und in Polen dauerhaft nutzt. Eine Einfuhr nach Deutschland liegt also nicht vor, diese ist erst dann geben , wenn sie das Auto dauerhaft nach Deutschland bzw. länger als ein Jahr mitbringen und hier nutzen wollen.
Dies kann die Polizei nicht wissen, da die Fahrzeugpapiere nicht vorgezeigt wurden, sondern nur das Nummernschilder und der Personalausweis ( mit Meldeadresse) gesichtet wurde so dass deren Ausführungen durchaus Sinn machen.
Wichtig ist hier also, so wie in der Frage, darzulegen und zu beweisen, dass der Bruder in Polen den Wagen dauerhaft nutzt und ihre Freundin ihn nur tageweise "ausleiht", der PKW aber sonst in Polen ist. Es ist also nachzuweisen, dass der PKW dem Bruder gehört ( Versicherung und Steuern) und ihre Freundin ihn nur borgt. Damit hat ihre Freundin zwar einen deutschen Wohnsitz, aber eben keinen eigenen PKW , den sie fährt, sondern der geliehene PKW gehört dem Bruder, der ihn auch versichert und versteuert und zwar dort , wo er wohnt, nämlich in Polen.
Somit ist der Tatbestand, das Auto nicht innerhalb von 12 Monaten nach Überführung in Deutschland nicht gemeldet zu haben nicht erfüllt und auch eine Steuerstraftat liegt nicht vor.
Sobald ihre Freundin jedoch den PKW mit nach Deutschland nimmt, er also nicht mehr dauerhaft vom Bruder genutzt wird und nicht mehr dem Bruder sondern ihrer Freundin gehört, muss er zwingend binnen 12 Monaten umgemeldet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.06.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
leider haben Sie die Frage nicht richtig gelesen. Ich habe MITNICHTEN geschrieben, dass das Auto dem Bruder in Polen gehört, dies steht nicht in meiner Frage. In meiner Frage steht, dass die Freundin das Auto besitzt und ihr Bruder in Polen das Auto dauerhaft nutzt, d.h. das Auto ist auf die Freundin in Polen gemeldet und versichert und der Bruder borgt das Auto von der Freundin während sie in Deutschland arbeitet.
Wäre der Sachverhalt so, wie Sie ihn fälschlicherweise interpretiert haben, wäre die Sache einfach und ich würde den Service hier gar nicht nutzen.
Ich möchte Sie bitten auf meine Frage einzugehen und zu beantworten. Ausserdem möchte ich Sie bitten mir die Möglichkeit zu geben eine Rückfrage zu stellen.
Der Einsatz von 65 EUR gleicht dem Nettoverdienst eines ganzen Arbeitstages der Freundin im Einzelhandel. Ich möchte Sie bitten die Frage genau zu lesen und korrekt zu beantworten. Ein Fehler kann mal passieren, dafür habe ich natürlich Verständnis.
MfG
Lieber Fragesteller,
vielen Dank für ihre Präzisierung.
Besitz und Eigentum sind zwei unterschiedliche Dinge. Ihre Freundin ist also Eigentümer (ihr gehört der Wagen) und der Bruder Besitzer (er übt die tatsächliche Herrschaft über das Auto aus, er nutzt es, und nicht umgekehrt).
Da der Bruder in Polen den PKW dauerhaft nutzt, gehe ich davon aus dass der PKW sich gerade nicht regelmäßig in Deutschland aufhält, weil es dauerhaft vom Bruder in Polen genutzt wird.
Damit ist der regelmäßige Standort des KFZ in Polen und gerade nicht in Deutschland. Es bleibt also dabei, dass dies der Behörde zwingend mitzuteilen ist. Das Auto befindet sich nur gelegentlich in Deutschland und steht sonst stets dem Bruder zur Verfügung, sein regelmäßiger Standpunkt ist also Polen.
Damit ist ihr Freundin immer noch nicht zulassungspflichtig, sondern erst , wenn sie ihr KFZ mit nach Deutschland nimmt. Nur die Deutsche Meldeanschrift ( wobei sie in Polen ja auch noch gemeldet ist)
begründet die Anmeldepflicht des Fahrzeuges genau nicht, sondern dieses muss sich auch regelmäßig in Deutschland befinden. Und das ist hier nicht der Fall.
Mit der Quittung von der Grenze kann sie belegen, dass das Auto nur kurzzeitig in Deutschland fuhr, ihr Bruder kann bestätigen, dass es ansonsten in Polen genutzt wird.
Es ist also nicht per sè verboten, den PKW in Deutschland nur vorübergehend zu fahren, auch nicht wenn sie hier gemeldet ist. Denn das Auto wurde gerade nicht eingeführt um es in Deutschland regelmäßig bzw. dauerhaft zu nutzen.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Auto sich, zu dem Zeitpunkt als es zugelassen wurde in Deutschland befunden hat. Hierfür habe ich aber aufgrund der Dauernutzung durch den Bruder keine Anhaltspunkte.
§ 20 FVZ lautet:
(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 9 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat im Inland befunden hat.
(1a) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulassungsfreie Anhänger dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn sie von einem Zugfahrzeug gezogen werden, das im selben Mitgliedstaat oder im selben Vertragsstaat zugelassen ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat im Inland befunden hat.
(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmte Stelle verbunden sein.
(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt
1.bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
2.bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.
Ich halte es nicht für sinnvoll, das Auto nun hier anzumelden, nur um einen Überführungswillen bei der Fahrt zu konstruieren. Denn zum einen steht schon das Erwischen in Darmstadt dem Überführungswillen ausgerechnet jetzt entgegen ( bei Anmeldung vor 8 Jahren) und zum anderen wird das Auto ja weiter vorrangig in Polen genutzt werden, so dass der Bruder dort Schwierigkeiten haben kann, weil er das Auto in Polen, also am Standort, anmelden müsste. Das Problem wird hierdurch also zumindest nicht dauerhaft gelöst.
Ich halte es für besser, die dauerhafte Nutzung nur in Polen nachzuweisen ( Bruder und noch bestehende Meldeanschrift) und damit zu argumentieren, dass eine regelmäßige Nutzung in Deutschland gerade nicht vorliegt und auch(noch) nicht beabsichtigt ist.
Erst wenn die Freundin vorhat, das Auto nach Deutschland zu holen und hier zu behalten, sollte dieses zwingend umgemeldet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern eine kostenlose Nachfrage an mich über doreen-prochnow@gmx.de stellen.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow