Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zweitwohnsitz
In Deutschland kann man nur einen Zweitwohnsitz anmelden, wenn der Erstwohnsitz ebenfalls in Deutschland liegt. Darüber hinaus erheben größere deutsche Städte eine s.g. Zweitwohnsitzsteuer.
2. Mitgliedschaft Künstlersozialkasse/ Krankenkasse
Die Auswirkungen einer künstlerischen Auslandsätigkeit auf die Sozialversicherung sind in entsprechenden Sozialversicherungsabkommen geregelt (§ 6 SGB IV
).
a)Krankenkasse
Verlegt ein in Deutschland gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherter seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz nach Spanien, endet seine Versicherungspflicht und Mitgliedschaft bei der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse (§ 3 SGB IV
).
b) Künstlersozialkasse
Dauert der Aufenthalt in Spanien länger als 24 Monate oder ist eine unbefristete Verlegung des Tätigkeitortes dorthin geplant, gilt die Rechtsordnung des Aufenthaltslandes. Die Versicherung über die KSK kann dann nicht aufrecht erhalten werden.
3. Rentenversicherung
Ihre Rentenversicherungsbeiträge müssen Sie bei einem Wohnsitzwechsel nach Spanien künftig zum dortigen Rentenversicherungträger zahlen. Dadurch entstehen Ihnen jedoch keine Nachteile. Innerhalb der EU gezahlte Rentenbeiträge werden zusammengezählt.
4. Steuererklärung
Innerhalb der EU gelten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen, um die doppelte Besteuerung des Einkommens zu vermeiden. In der Regel ist man in dem Land steuerpflichtig, in dem man 183 Tage des Jahres ansässig ist. Damit richtet sich die Steuerpflicht in Spanien auch nach dem Prinzip des gewöhnlichen Wohnsitzes (Art. 4 Abs.2 Doppelbesteuerungsabkommen D-E). Gemäß Art. 16 des Abkommens mit dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung können Künstler Tätigkeiten, welche in einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat erbracht werden, dort versteuern. Soweit Sie jedoch als Autorin in Spanien tätig sind und lediglich Ihre Werke über das Internet versenden, bleiben Sie in Spanien steuerpflichtig. Selbst wenn Ihre Auftraggeber in Deutschland ansässig sind.
5. Kindergeld
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Kindergeldanspruch grundsätzlich an einen Wohnsitz der Eltern in Deutschland geknüpft ist (Az.: III B 156/07
).
6. Wahlrecht zu Besteuerung/ Sozialabgaben
Die genannten Regelungen sind verbindlich. Man kann sich nicht aussuchen wo man seine Abgaben entrichten möchte. Es gilt grds. das Prinzip des gewöhnlichen Wohnsitzes (siehe oben).
7. Spanische Einnahmen
Da sich die Regelungen sämtlich auf den Wohnsitz beziehen, ist es nicht relevant aus welchem Staat Ihre Einnahmen zufließen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke fuer Ihre Antwort. Ich hatte auf mehr Aufzeigen von Moeglichkeiten gehofft.
1. Unter
http://www.frag-einen-anwalt.de/Unbeschraenkte-Steuerpflicht-in-Deutschland-bei-Wohnsitz-im-Ausland---f133739.html
hatte ich z.B. ueber die interessante Moeglichkeit der Unbeschraenkten Steuerpflicht gelesen, und frage mich, warum das bei meinem Fall nicht moeglich ist.
2. Unter
http://www.frag-einen-anwalt.de/Hauptwohnsitz-im-Ausland,-Wohnsitz-in-Deutschland-benoetigt---f83303.html
hatte ich gesehen, dass es wohl doch moeglich ist, einen Wohnsitz in D zu behalten, obwohl man hauptsaechlich im Ausland lebt.
Danke fuer Ihre Stellungnahme.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich auf Ihre Nachfrage wie folgt eingehen:
1. Unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1 EStG
besagt in Abs. 2:
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.
Da die Voraussetzungen kummulativ vorliegen müssen trifft diese Vorschrift nicht auf Sie nicht zu.
Gemäß § 1 Abs.3 EStG
werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG
haben.
§ 49 Abs. 3 S. 3 EStG
besagt: "Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend."
Der Hintregrund für diese Regelung ist folgende: Besteuert ein anderes Land dieselben Einkünfte (Doppelbesteuerung) sieht § 34 c Abs. 1 EStG
vor, dass die ausländische Steuer auf diese Einkünfte unter den dort genannten Voraussetzungen auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird, soweit die Doppelbelastung nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen verhindert wird.
Zu beachten bleibt, dass Sie gemäß Ihres (spanischen) Wohnsitzes in Spanien Einkommenssteuerpflichtig sind.
Um diese Doppelbelastung zu verhindern richtet sich die Steuerpflicht nach Art. 4 Abs.2 Doppelbesteuerungsabkommen D-E (siehe oben).
2. Wohnsitz in Deutschland
Sie können Ihren Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich behalten. Damit einhergehend bestehen entsprechende Meldepflichten. Wenn Sie in Deutschland gemeldet sind, wird der am Meldeort angegebene Wohnsitz jedoch als Hauptwohnsitz geführt. Im Übrigen führt der Verfasser des genannten Artikels dazu auch aus:
"Zwar wird die Behörde im Regelfall keine Ermittlungen anstellen, wenn Sie hier einen Wohnsitz begründen wollen, jedoch würde es eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn Sie einen Wohnsitz anmelden, der in Wirklichkeit nicht besteht."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und letzte Zweifel ausgeräumt zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Sebastian Winter, Rechtsanwalt