Kran wird wegen Schulden des Bauunternehmens nicht abgeholt
vom 30.11.2017
25 €
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Die Kranaufstellung erfolgte wahrscheinlich mit meinem konkludenten Einverständnis im Sinne der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/862.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 862 BGB: Anspruch wegen Besitzstörung">§§ 862</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/858.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 858 BGB: Verbotene Eigenmacht">858 BGB</a>. Die verbotene Eigenmacht dürfte sicherlich entfallen, wenn ich als Grundstückseigentümer die Kranentfernung verlange, allderdigs handelt es sich bei der Abholung ja um eine Leistung, wobe ich mich frage, ob der Kranverleiher insoweit zur Verweigerung berechtigt ist.