Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen möchte ich anhand Ihrer Angaben gerne wie folgt Stellung nehmen.
Ad 1.
Ich gehe einer Annahme, dass der Händler in seinem Geschäft üblicherweise u.a. auch solche gebrauchten Vespas verkauft. In Ihrem Fall spricht Vieles für einen gewerblichen Verkauf. Zum einen hat der Verkäufer diese Vespa bei eBay als Unternehmer eingestellt, so dass er dort einen Verbrauchsgüterkauf abgeschlossen hätte. Rechtlich kommt es darauf an, wie sich der Verkauf tatsächlich darstellt, so dass für den vorliegenden Kauf (lediglich) Indizien wie eben dieses eBay-Inserat, der Verkauf in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens sowie die meinerseits unterstellte Tatsache, dass der Verkauf einer gebrauchten Vespa auch zum typischen Geschäftsbertieb gehört, herangezogen werden können.
Soweit es sich dann tatsächlich um einen Verbrauchsgüterkauf (Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher) handelt, so gilt gem. § 476 BGB
die sog. Beweislastumkehr, wonach vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang (Übergabe der Vespa an Sie) mangelhaft war sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt (es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar).
Außerdem kann ein Unternehmer die gesetzliche Gewährleistung bei gebrauchten Sachen maximal auf ein Jahr reduzieren.
Ob der „Haarriss" tatsächlich ein Sachmangel darstellt, kann hier mangels Sachverständnis lediglich unterstellt werden.
Ad 2.
Im Rahmen der Nacherfüllung (z.B. Reparatur) hat der Verkäufer gem. § 439 Abs. 2 BGB
die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Ad 3.
Für die zu erwartende Kommunikation gibt es keine Formvorschrift, so dass der Nachweis grundsätzlich auch per E-Mail geführt werden kann. Allerdings empfehle ich der Vorsicht halber die bestmögliche Absicherung, so dass Sie relevante Schreiben wie etwa eine fristgebundene Aufforderung zur Mangelbeseitigung per Einschreiben, E-Mail und Telefax versenden sollten.
Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung wünschen oder eine solche erforderlich sein, so stehe ich Ihnen dafür gerne zur Verfügung. Ich hoffe, zu Ihren Fragen verständlich Stellung genommen und Ihnen bis hierhin weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Vielen Dank.
Ihrer Antwort entnehme ich, dass bei Verkauf (unabhängig von meinem Fall) privat>privat KEINE Beweislastumkehr gilt, also der Käufer ab Beginn einen Beweis über einen etwaigen Mangel zu bringen hat.
Zudem wüsste ich gerne, ob unter den von mir geschildertern Umständen überhaupt ein "Privatverkauf" rechtens ist bzw. wirksam zustande kommen kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehmen möchte.
Wie Sie zutreffend erkennen, gilt die Beweislastumkehr des § 476 BGB
bei einem Privatkauf nicht, d.h. der Käufer muss dann darlegen und beweisen, dass der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe der Vespa an Sie) vorgelegen hat. Der Käufer muss dann also nicht nur beweisen, dass ein Sachmangel vorliegt, sondern darüber hinaus auch, dass dieser eben bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Da die Gesamtumstände beim Kauf und die Indizien darauf hindeuten, dass der Verkäufer hier lediglich zum Zwecke der Reduzierung der Gewährleistungsfrist und ggfs. noch weiterer eigener Vorteile den Kauf als Privatkauf abwickeln wollte, ist es meines Erachtens überwiegend wahrscheinlich, dass der Verkäufer als Unternehmer gehandelt hat. Dennoch halte ich es grundsätzlich durchaus für denkbar, dass der Verkäufer mit einer plausiblen Argumentation ein Handeln als Privatperson glaubhaft machen kann. Daher wäre hier die Kenntnis der genauen Gründe des Verkäufers erforderlich, mit denen er einen solchen Privatkauf begründen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt