Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach §§ 323
, 346 BGB
wäre ein Rücktritt möglich, wenn das Werbeunternehmen die gem. § 611 BGB
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht oder nicht wie vereinbart erbracht hätte und Ihrerseits erfolglos eine Nachfrist gesetzt worden wäre. Letzteres könnte, falls noch nicht geschehen, jedoch noch nachgeholt werden.
Fraglich ist also die vertraglich vereinbarte Leistung. Diese ergibt sich aus dem gefassten Vertrag nebst den AGB sowie den individuell – auch mündlich – getroffenen Absprachen, die im Zweifel den AGB vorgehen. Zum Inhalt des schriftlich gefassten Vertrages kann nichts gesagt werden, da dieser unbekannt ist – der Vertrag wäre daher noch inhaltlich zu überprüfen. Ferner wäre zu klären, ob im Vertrag das Bestehen von mündlichen Nebenabreden verneint wurde; in diesem Fall wäre es schwierig, die getroffenen Abreden überhaupt ins Feld führen zu können.
Sodann kommt es entscheidend darauf an, was zwischen Ihnen und dem Werbeunternehmen vorbesprochen wurde. Alleine der Umstand, dass das Equipment vorgeführt wurde, spricht noch nicht für eine Vereinbarung dahingehend, dass das Equipment in der Werbung auch zu sehen sein müsse. Dies müsste ausdrücklich besprochen worden sein, wofür Sie beweispflichtig wären.
Sollte Ihnen dieser Beweis nicht gelingen, dann bliebe es bei den AGB. Denen zufolge wurde Ihnen zwar ein Mitspracherecht bei der Gestaltung der Werbung zugestanden, nicht jedoch ein Gestaltungs- bzw. Weisungsrecht. Das Mitspracherecht ist dem Gestaltungsrecht gegenüber deutlich weicher ausgestaltet und besagt nur, dass Ihre Wünsche _soweit_möglich_ durch das Werbeunternehmen berücksichtigt werden sollten; einen entsprechenden Rechtsanspruch gewährt das Mitspracherecht dagegen nicht.
Eine seriöse Einschätzung Ihrer Prozesschancen ist somit erst nach Sichtung des vollständigen Vertragswerks und der Mitteilung der genauen mündlichen Absprachen möglich. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann aufgrund der nicht abschätzbaren Unwägbarkeiten nur empfohlen werden, eine vergleichsweise, gütliche Einigung mit dem Werbeunternehmen zu suchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 02.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.04.2015
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10:25
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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