Sehr geehrter Fragesteller,
es ist zu unterscheiden zwischen der Garantie und der Gewährleistung.
Eine Garantie ist immer eine freiwillige Leistung des Herstellers, die über den Umfang der ohnehin gesetzlich geltenden Gewährleistung hinausgehen kann.
Der vorliegende Text hat indessen nur die gesetzlich geltende Gewährleistung und deren Einschränkungen zum Gegenstand.
Beim Kauf eines neuen Produktes hat eine Privatperson, die von einem gewerblichen Händler kauft, immer eine gesetzlich geltende Gewährleistung von 2 Jahren. Dies meint der erste Satz, in dem es heißt "Soweit nicht nachstehend ausdrücklich anderes vereinbart, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht". Diese Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ist unabdingbar, kann also nicht verkürzt werden. Ebenso können die Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz) nicht ausgeschlossen werden.
Die weiteren Einschränkungen gelten nur für den Kauf gebrauchter Ware und für den Kauf gegenüber einem Unternehmer. Insoweit ist es in der Tat zulässig, die Gewährleistungsrechte wie hier beschrieben einzuschränken.
Bei dem Satz "Mängel, die innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftreten, können im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware geltend gemacht werden" handelt es sich nicht um eine Einschränkung des Ihnen gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechts. Es ist eine unklare Formulierung, die womöglich auch Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sein könnte, weil sie den Eindruck erweckt, dass die Gewährleistungsrechte des Kunden unzulässig verkürzt werden.
Was gemeint ist: Gemäß § 477 BGB
wird vermutet, dass ein Mangel an der gekauften Sache bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen hat, wenn er sich innerhalb von 6 Monaten seit dem Kauf gezeigt hat. Diese Vorschrift regelt die Beweislast bzw. die Umkehr der Beweislast. Innerhalb der ersten 6 Monate wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen hat. Tritt er hingegen erst danach auf und macht der Käufer den Mangel innerhalb der gesetzlichen 2-jährigen Gewährleistungsfrist geltend, so muss er beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen hat, sofern der Verkäufer dies bestreitet. Der oben zitierte Satz erweitert diese 6-monatige Frist auf ein Jahr.
Sie haben in jedem Fall eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, innerhalb derer sie alle gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsrechte geltend können, sollte dies notwendig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt