Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
„1.Ist ein Mieter in dieser Konstellation (keine explizit einzelnen Mietern zugeordnete Parkplätze) überhaupt "Grundstücksberechtigter" und befugt rechtswirksam einen Abschlepp-Auftrag (quasi im Nahmen der Wohnungsgesellschaft als Eigentümer) auszulösen?"
Ja, auch der Mieter ist Grundstücksberechtigter, wenn er mit seinem Mietvertrag einen Platz mit gemietet hat oder die Berechtigung auf einem der Anwohner Parkplätze zu parken.
„2. Hätte der Auftraggeber im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein umsetzen auf den näher gelegenen Parkplatz (den er als Anwohner kennen muss) statt die Verbringung auf den Verwahrhof des Abschleppers beauftrage müssen?"
Ja, wenn das nach den Umständen möglich gewesen ist. Das kommt auf den Einzelfall an. Allerdings müsste es ein öffentlicher rechtmäßiger Parkplatz gewesen sein.
„3. Liegt gem.meiner Schilderung überhaupt ein rechtswirksamer Auftrag vor und hat mein beabsichtigtes Vorgehen bezüglich der Rückforderung wegen fehlendem Auftrag/Inkassovollmacht Aussicht auf Erfolg?"
Ich sehe hier leider wenig Erfolgsaussicht. Nicht ganz eindeutig haben sie mitgeteilt, ob es irgendeine Art von Schild gab, aus dem sich ersehen ließ, dass es sich um ein Privatparkplatz handelt oder ob aus dem Erscheinungsbild man dies hätte erkennen können. Ich gehe davon aus, dass dem so ist und lege dies meiner Beurteilung zu Grunde. Falls es anders gewesen sein sollte und es sich um einen überhaupt nicht erkennbaren privat den Parkplatz gehandelt haben sollte, könnte man es auch anders beurteilen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08
Nach langen Jahren von Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur und somit auch Rechts -Unsicherheit entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil klargestellt, dass das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht nach Paragraph 858 BGB einzuordnen ist. Auch habe der Betroffene ein Sofortiges Selbsthilferecht (§ 859 BGB
) . Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB
) nicht schrankenlos sondern müsse auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden.
„Sollte 3. nicht "ziehen", macht es sinn die Höhe der Forderung anzugreifen?"
Wenn diese völlig überhöht im Sinne von absolut ortsunüblich ist, dann ja.
„5. Sollte ich mich als Unternehmer zu erkennen geben oder bin ich besser privater "Verbraucher"?"
Das kommt ganz darauf an, ob sie als Privatperson oder als Unternehmer dort aufgetreten sind.Ein Wahlrecht haben Sie insoweit nicht sondern es kommt auf ihre Tätigkeit an.
„6. Sehen sie ggf.andere Ansatzpunkte oder Vorgehensweise?"
Nein leider nicht.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für die bevorstehenden Feiertage.
Draudt
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau RAin Draudt,
vielen Dank für ihre schnelle Beantwortung.
Leider erkenne ich aus Ihren Ausführungen nicht die Antwort auf die Frage 3, ob überhaupt ein rechtswirksamer Auftrag vorlag, wenn der Abschlepper mir keinen Auftraggeber nennen kann oder will und ebenso keine Inkassovollmacht vorweisen kann. Dies wäre ja nach meinem Verständnis Rechtsgrundlage seiner Forderung mir gegenüber.
Ja es gab ein Schild mit dem Hinweis auf den Privatparkplatz, wenn auch eher unaufällig.
Das ich dort nicht rechtmäßig parken durfte und ich kaum eine Chance habe das Abschleppen selbst in Frage zu stellen ist mir bewusst. Daher ziele ich eben primär auf das Nichtvorhandensein eines rechtswirksamen Auftrags und Inkassoberechtigung des Abschleppers ab.
Ich darf doch davon ausgehen, das ich berechtigt bin, vom Abschlepper den Nachweis in Form der Vorlage des (rechtswirksamen) Auftrags, den Namen und Anschrift des Auftraggebers sowie der Inkassovollmacht/Abtretungserklärung zu fordern, ebenso wie eine rechtskonforme Rechnung?
Sollte er vorstehendes nicht vorlegen können, wäre seine Forderung doch angreifbar weil unbegründet?
Ich wünsche eine besinnliche Weihnachtszeit...
Sehr geehrter Fragesteller,
Zu ihrer Nachfrage teile ich gerne folgendes mit:
Es ist schon ein rechtswirksamer Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Abschleppunternehmen zu Stande gekommen. Voraussetzung hierfür ist das diese beiden sich über die Vertragsbedingungen einig waren. Das halte ich für gegeben.
Zu unterscheiden ist davon die Fragestellung, ob und in wie weit sie einen Anspruch darauf haben, den Namen des Auftraggebers zu erfahren und die weiteren Unterlagen zu unterhalten.
Da sie ja betroffen waren und in diesem Dreiecksverhältnis die Schuld begleichen mussten, so haben sie hierauf ein recht. Das berührt aber nicht den wirksamen Vertragsschluss, so dass sie im Ergebnis diesen nicht mit der Argumentation, man habe Ihnen die Unterlagen nicht gegeben zu Fall bringen können. Sie können zwar darauf bestehen die Unterlagen zu und erhalten, das bringt Ihnen aber insoweit nicht den gewünschten Erfolg,, als dass Sie von ihrer Zahlungspflicht frei werden würden.
Falls hier irgend ein eine „Unstimmigkeit" vorliegen sollte, dass gar keine Auftragserteilung vorlag, dann könnten Sie von ihrer Zahlungspflicht frei werden. Ob das der Fall ist können Sie gegebenenfalls durch ihr geplantes Schreiben herausfinden.
Nochmals mit freundlichen Grüßen. Draudt
Rechtsanwältin