Es handelt sich also nicht im einen Formularvertrag aus dem Schreibwarengeschäft oder um einen Vertrag von Haus-und-Grund oder um einen Vertrag, der mit dem Vermieter individuell ausgehandelt wurde. ... Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch verspätete oder schlecht ausgeführte Schönheitsreparaturen entstehen. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit: in Küchen, Bädern, Duschen: o länger als 1 Jahr zurück = 33 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 2 Jahre zurück = 66 % der Kosten des Kostenvoranschlages in Wohn-, Schlaf-, Hobbyräume, Toiletten, Dielen und Flure o länger als 1 Jahr zurück = 20 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 2 Jahre zurück = 40 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 3 Jahre zurück = 60 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 4 Jahre zurück = 80 % der Kosten des Kostenvoranschlages in anderen Nebenräumen o länger als 1 Jahr zurück = 14 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 2 Jahre zurück = 28 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 3 Jahre zurück = 42 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 4 Jahre zurück = 56 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 5 Jahre zurück = 70 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 6 Jahre zurück = 84 % der Kosten des Kostenvoranschlages Dem Mieter bleibt es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt oder ausführen läßt.